Instruktion den Erbvertragsparteien vorgelegt habe. Wäre die Klägerin sodann wirklich davon ausgegangen, dass der Erbvertrag sie maximal begünstige, wäre sie auf einen Schlag Multimillionärin geworden und wären die Diskussionen um die Erhöhung der Unterstützung der Klägerin an der Beurkundungssitzung nicht notwendig gewesen. Vielmehr deute ebendies darauf hin, dass die Klägerin verstanden habe, dass sie ausser den Vermächtnissen nichts erhalte. Aufgrund des Beweisverfahrens sei mithin davon auszugehen, dass sie den Inhalt des Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe;