So sei in der Klageschrift noch die Rede von einem zu unterzeichnenden Erbvertrag gewesen, während sie gemäss ihren Aussagen an der Parteibefragung einerseits gar keinen Vertrag und andererseits einen "Partnerschaftsvertrag" unterzeichnet haben wolle. Abwegig seien auch ihre Ausführungen, wonach an der Besprechung vom 11. Juli 2017 lediglich Tierbücher betrachtet worden seien und das Konzept des Erbvertrags mit keinem Wort besprochen worden sei und der Beklagte 3 dann am 19. Juli 2017 den Erbvertragsentwurf ohne Seite 14/40