Die Ausführungen der Klägerin an der Parteibefragung erschienen wenig glaubhaft, habe sie sich doch immer wieder in Widersprüche verstrickt und unglaubwürdig gewirkt. Ihre Antworten seien ausweichend, beliebig und widersprüchlich. So sei in der Klageschrift noch die Rede von einem zu unterzeichnenden Erbvertrag gewesen, während sie gemäss ihren Aussagen an der Parteibefragung einerseits gar keinen Vertrag und andererseits einen "Partnerschaftsvertrag" unterzeichnet haben wolle.