2.1.4 Die befragten Zeugen, die alle von der Klägerin zum Beweis aufgerufen worden seien, und der Beklagte 3 hätten einhellig bestätigt, dass die Klägerin sowohl sprachlich wie auch inhaltlich verstanden habe, worum es im Erbvertrag gegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin genau gewusst habe, dass Sinn und Zweck des Erbvertrags die Meistbegünstigung der Stiftung gewesen sei und sie verstanden habe, was sie unterschrieben habe. Die Ausführungen der Klägerin an der Parteibefragung erschienen wenig glaubhaft, habe sie sich doch immer wieder in Widersprüche verstrickt und unglaubwürdig gewirkt.