Der Wille des Erblassers sei aus der Vorgeschichte, den Zeugenaussagen und der Parteibefragung des Beklagten 3 klar erstellt. Auf der anderen Seite sei die Klägerin mit dem Erbverzichtsvertrag nicht benachteiligt worden, habe sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags doch nicht einmal Erbenstellung gehabt.