Demgegenüber habe der Erblasser der Klägerin seit August 2016 unverändert ausgewählte Vermächtnisse zukommen lassen wollen. Hätte er seine Meinung geändert und die Klägerin meistbegünstigen wollen, hätte er dies insbesondere im Testament vom 19. Juli 2017 festgehalten, mache es doch keinen Sinn, dass er ihr im Fall der Nichtheirat weniger hätte zukommen lassen wollen als im Fall der Heirat. Der Wille des Erblassers sei aus der Vorgeschichte, den Zeugenaussagen und der Parteibefragung des Beklagten 3 klar erstellt.