Wenn es das Ziel des Erblassers gewesen wäre, nur die Klägerin grösstmöglich zu begünstigen, hätte dies alles keinen Sinn gemacht. Die Behauptung der Klägerin, dass der Erblasser sie finanziell über die Vermächtnisse hinaus hätte absichern und grösstmöglich begünstigen wollen, sei somit unglaubhaft. Das Testament vom 6. August 2016, das Testament vom 19. Juli 2017 und der Erbvertrag vom 19. Juli 2017 sähen alle die Stiftung (d.h. die Beklagte 1) als Meistbegünstigte vor. Demgegenüber habe der Erblasser der Klägerin seit August 2016 unverändert ausgewählte Vermächtnisse zukommen lassen wollen.