Nur die Stiftungserrichtung sowie der Erbverzicht der Klägerin im Fall der Heirat hätten die Beurkundung des Erbvertrags erfordert. Beim Notar seien ein Testament für den Fall der Nichtheirat errichtet und ein Erbvertrag mit Gültigkeit ab Eheabschluss geschlossen worden. Beide Dokumente hätten darauf abgezielt, die Stiftung grösstmöglich zu begünstigen, jedoch auch die Klägerin abzusichern. Wenn es das Ziel des Erblassers gewesen wäre, nur die Klägerin grösstmöglich zu begünstigen, hätte dies alles keinen Sinn gemacht.