2.1.3 Die Beurkundung verdeutliche, dass es das Anliegen des Erblassers gewesen sei, die Stiftung bestmöglich zu begünstigen. Hätte er einfach die Klägerin maximal begünstigen wollen, hätte er sich die Beschwerlichkeiten einer Beurkundung ersparen und ein handschriftliches Testament ohne Mitwirkung der Klägerin und des Notars abfassen können. Ein Testament, in welchem er die Absicherung der Klägerin vorgesehen habe, habe bereits seit dem 6. August 2016 bestanden (act. 19/11). Nur die Stiftungserrichtung sowie der Erbverzicht der Klägerin im Fall der Heirat hätten die Beurkundung des Erbvertrags erfordert.