(act. 19/11), welches er dem Beklagten 3 beim Vorbesprechungstermin als Grundlage für die Abfassung des Erbvertrags überreicht habe. Am 19. Juli 2017 habe der Beurkundungstermin stattgefunden, wobei sich die Klägerin – entgegen ihren Behauptungen – nicht passiv verhalten habe. Im Gegenteil sei erstellt, dass der Erbverzichtsvertrag auf Verlangen der Klägerin insoweit abgeändert worden sei, als sie von der Stiftung eine monatliche Unterstützung von CHF 3'000.00 statt der ursprünglich vorgesehenen CHF 2'000.00 erhalten werde (vgl. hierzu vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 f. sowie hinten E. 4.5.5).