Zunächst sei es am 11. Juli 2017 zu einer Vorbesprechung in den Büroräumlichkeiten des Beklagten 3 gekommen. Das grösste Anliegen des Erblassers sei es gewesen, eine Stiftung zu realisieren, mit der Tiere hätten begünstigt werden sollen. Gemäss dem Willen des Erblassers hätte daher einerseits möglichst viel von seinem Vermögen einer Stiftung für Tiere zukommen sollen; andererseits habe er die Klägerin vor allem mit einem Wohnrecht absichern wollen. Die Absicherung der Klägerin habe er bereits im handschriftlichen Testament vom 6. August 2016 festgehalten Seite 13/40