2.1.2 Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und die übereinstimmenden Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sei zu schliessen, dass der schwerkranke Erblasser ein absoluter Tierfreund gewesen sei, welcher vor dem Abschluss des Erbvertrags nur noch wenige Tage zu leben gehabt habe. Er habe versucht, seine Tochter zu einem Erbverzicht zu bewegen, damit er einen möglichst grossen Teil seines Vermögens einer Stiftung zum Tierwohl zukommen lassen könne.