2.1.1 Gemäss Art. 23 OR sei der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe [Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR oder Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR]. Die Beweislast hinsichtlich des geltend gemachten Irrtums treffe jene Partei, welche aus dem Vorliegen des Irrtums Rechte ableite. Der Ungültigkeitskläger, der eine Verfügung von Todes wegen aufgrund von Willensmängeln anfechte, habe folglich das Vorliegen des Irrtums darzutun. Auch obliege ihm der Nachweis der Kausalität zwischen der falschen Vorstellung und der Verfügung.