317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.). 2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe den Erbvertrag vom 19. Juli 2017 weder gelesen noch eine Ahnung gehabt, was sie unterschrieben habe. Gestützt auf diese Behauptungen will sie den Erbvertrag infolge Willensmängeln und Beurkundungsfehlern im vorliegenden Verfahren für ungültig bzw. unwirksam erklären lassen. Dieser Auffassung widersprach das Kantonsgericht und schloss in seinem Entscheid auf Gültig- und Wirksamkeit des Erbvertrags.