Vorliegend wurde im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt äussern konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Mithin ist der Aktenschluss an dieser Instruktionsverhandlung eingetreten (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.), worauf der Referent die Parteien ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. act 48 S. 24 a.E.; s. auch act. 128 E. 2).