Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt äussern konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.