Den Ausführungen der Klägerin lässt sich daher bisweilen nicht (ohne Weiteres) entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen an den entsprechenden Stellen näher einzugehen (vgl. insbesondere hinten E. 2.3.2, 4.5.4 f. und 7.3); hingegen rechtfertigt es sich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten.