So beschränkt sich die Klägerin verschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre Vorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik belässt, ohne sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich daher bisweilen nicht (ohne Weiteres) entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO).