1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagten 1, 3 und 4 zu Recht monieren (act. 135 Rz 10; act. 138 Rz 4) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. So beschränkt sich die Klägerin verschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre Vorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik belässt, ohne sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen.