Bundesgericht Beschwerde ein (act. 157/1 und 157/2). Zu diesen Vorgängen reichte die Klägerin am 5. Juli und 31. August 2021 jeweils eine Noveneingabe ein (act. 151-153), zu denen die Beklagten 1-4 schriftlich Stellung nahmen (act. 159-161); die Beklagte 5 reichte keine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Klägerin eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 23. Juni 2021 (Verfahren BS 2020 89) nicht ein (Verfahren 6B_936/2021; act. 163). 11.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen