11.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 16. November 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 129). In den Berufungsantworten vom 19. und 22. Februar 2021 stellten die Beklagten 1-5 ihrerseits die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 135- 138). In der Berufungsreplik und den Berufungsdupliken hielten die Klägerin bzw. die Beklagten 1-4 an ihren Standpunkten fest (act. 141 und 145-147). Die Beklagte 5 reichte keine Berufungsduplik ein.