Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 (act. 123/1) und das Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme von P.________ vom 2. September 2020 (act. 124/1) sowie ihre Stellungnahme zum Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2020 (act. 125/4). Zudem reichte die Klägerin die Korrespondenz mit K.________ [________], ihrer angeblichen ehemaligen Übersetzerin (act. 124/2-16), den Entscheid des Gemeinderats ________ betreffend superprovisorische Massnahmen vom 23. September 2020 in dem gegen den Beklagten 3 geführten Aufsichtsbeschwerdeverfahren (act. 125/1-3) sowie ihre Stellungnahme im dortigen Verfahren vom 8. Oktober 2020 (act. 126/1) ein.