7. Am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020 und 12. Februar 2020 reichte die Klägerin die Resultate ihrer nicht bestandenen Deutsch-Prüfungen "Goethe-Zertifikat B1" vom 25. November 2019 (Module "Hören und Sprechen"; act. 71/1 und 71/2), Informationen zur Prüfung (act. 82/1-5) sowie eine Bestätigung der Prüfungsstelle vom 11. Februar 2020 zu den Akten, wonach sie auch die am 8. Februar 2020 abgehaltene Wiederholungsprüfung des Moduls "Hören" (im Unterschied zum Modul "Sprechen") nicht bestanden habe (act. 86/1).