6. Am 27. September 2019 wurden P.________ (nachfolgend auch: Zeuge) sowie R.________ und Q.________ (nachfolgend auch: Beurkundungszeugen) als Zeugen sowie die Klägerin und der Beklagte 3 persönlich zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Befragungen fand eine Instruktionsverhandlung mit Ergänzung des Sachverhalts und Versuchs einer Einigung gemäss Art. 226 ZPO statt. Im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung reichte die Klägerin eine Replik ein, zu welcher die Beklagten duplizierten. Dabei hielten beide Seiten an ihren Standpunkten fest; eine Einigung kam nicht zustande (act. 45-50, 68 und 81).