b) die Stiftungserrichtung der C.________ gemäss den Ziffern II.A.4.1-12 im Erbvertrag vom 19. Juli 2017 zwischen der Klägerin und dem Erblasser und c) die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin gemäss der Ziffer III des Erbvertrags vom 19. Juli 2017 für ungültig zu erklären. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten 1-5. 5. In den Klageantworten vom 14. Februar, 10. Mai und 13. Mai 2019 schlossen die Beklagten 1-5 auf Abweisung der Klage (vgl. act. 8, 17, 18 und 19).