Beklagte 3 und 4 und Berufungsbeklagte 3 und 4 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Beklagte 5 und Berufungsbeklagte 5 (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. Seite 4/40 Sachverhalt 1. Die am tt.mm.1967 in ________ geborene A.________ (vormals: ________) und der am tt.mm.1945 geborene O.________ heirateten am tt.mm.2017 in Cham ZG (act. 1/7). O.________ verstarb nach schwerer Krebserkrankung am tt.mm.2017.