5. Subsubeventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 aufzuheben und der Betrag der Parteientschädigungen der Berufungsbeklagten 1-4 wie folgt festzusetzen: CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 1, CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 2, CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für den Berufungsbeklagten 3 und CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 4.