4.3 es sei ein Gutachten einzuholen und dem ausgewiesenen, durch das Gericht zu bezeichnenden Sachverständigen der Begutachtungsauftrag unter der Auflage zu erteilen, die Echtheit des Erbvertrags vom 19. August 2017 unter dem Gesichtspunkt der formellen Ungültigkeit zu beurteilen. Es sei durch diesen Sachverständigen unverzüglich, jedenfalls schnellstmöglich, mittels Gutachtens Beweis zu folgenden Beweisfragen der Berufungsklägerin abzunehmen: - Wann wurde die öffentliche Urkunde des Erbvertrags erstellt und unterzeichnet? Seite 3/40