c) die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin gemäss der Ziffer III des Erbvertrags mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 für ungültig zu erklären seien. 3. Subeventualiter sei die Berufung gutzuheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne nachstehender Anträge im Beweis sowie nachstehender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.