2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei im Eventualantrag vollumfänglich gutzuheissen, wonach a) der Erbverzicht der Berufungsklägerin in der Ziffer II.A.2 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 und b) die Stiftungserrichtung der ________ Stiftung gemäss den Ziffern II.A.4.1-12 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 zwischen der Berufungsklägerin und dem Erblasser und