{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demgegenüber hätten die sich in eigener Sache vertretenden\nBeklagten 3 und 4 – mangels berufsmässiger Vertretung – lediglich eine\nSeite 38/40\n\nUmtriebsentschädigung zu Gute, wobei deren Höhe dem Ermessen des Gerichts\nanheimgestellt werde. Bei deren Bemessung sei der bereits um 30 % gekürzte Ansatz nach\nAnwaltstarif [= CHF 87'995.20] ermessensweise um weitere 25 % zu reduzieren, da der\nAufwand für Instruktion und Kommunikation mit der Klientschaft entfalle, sodass eine\nUmtriebsentschädigung von gerundet CHF 66'000.00 resultiere (= 75 % von CHF 87'995.20).\nVorliegend habe der Beklagte 3 gleichzeitig sich selber und die Beklagte 4 vertreten, wobei\ndurch die Vertretung zweier Parteien kein Mehraufwand entstanden sei. Es rechtfertige sich\ndaher, den Beklagten 3 und 4 eine Umtriebsentschädigung von je CHF 33'000.00\nzuzusprechen.\n\n7.2 Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagten 1-4 hätten als einfache Streitgenossen den\ngleichen \"prozessualen Zweck\" verfolgt. Es wäre für sie ohne Weiteres möglich gewesen, den\nBeklagten 3 als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen, hätten doch die Beklagten 1, 2 und 4\nnichts Wesentliches zum vorinstanzlichen Verfahren beitragen können. Aus diesem Grund sei\nden Beklagten 1-4 eine kumulierte Umtriebsentschädigung von gesamthaft CHF 33'000.00\n(d.h. je CHF 8'250.00; MWST inbegriffen) zuzusprechen (act. 129 Rz 203).\n\n7.3 Diese Rüge der Klägerin ist nicht zu hören, vermag sie doch den Anforderungen an die\nBegründung einer Berufung klarerweise nicht zu genügen. Eine argumentative\nAuseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt vollumfänglich. Inwiefern das\nKantonsgericht das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt\nhaben soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen (vgl. vorne E. 2.1). Hinzu kommt,\ndass die Vorinstanz den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sehr wohl\nRechnung getragen und die Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen der Beklagten 1-4\nangemessen reduziert hat. Bei der Überprüfung eines solchen Ermessensentscheids gehen\ndie Zivilabteilungen und die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug nach ständiger\nPraxis zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich der Angemessenheit aus. In\neinen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz greifen sie\naber nur mit einer gewissen Zurückhaltung ein (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 33\nvom 16. Juni 2020 E. 3.2 m.H.). Für einen solchen Eingriff besteht im vorliegenden Fall kein\nAnlass.\n\n7.4 Mithin ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.\n\n8. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Bei\ndiesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Klägerin auch die Kosten des\nBerufungsverfahrens zu tragen und den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung\nzu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n8.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 4,63 Mio. (vgl. act. 128 E. 7.1.2)\nrechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 60'000.00\nfestzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG).\n\n8.2 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Höhe der Parteientschädigung auch\nim Berufungsverfahren grundsätzlich nach dem Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von\nCHF 4,63 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 66'125.00 (§ 3 Abs. 1\nSeite 39/40\n\nAnwT). Zu diesem Betrag kann wegen des doppelten Schriftenwechsels und der\nStellungnahmen zu den Noveneingaben der Klägerin ein Zuschlag von 50 % hinzugerechnet\nwerden (= CHF 33'062.50; § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 2 AnwT). Demnach ist für das\nBerufungsverfahren von einem Grundhonorar von CHF 99'187.50 auszugehen, welches im\nvorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (vgl. vorne E. 7.1.1 f.)\nauf die Hälfte (= CHF 49'593.75) zu reduzieren ist (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung\neiner Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 %\n(= CHF 3'895.70; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich für die Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung von gerundet CHF 54'490.00 (inkl. MWST). Für die Beklagten 3 und 4 ist\ndieser Betrag – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 7.1.2) –\nermessensweise um weitere 25 % zu reduzieren, sodass eine Umtriebsentschädigung von\ngerundet CHF 40'870.00 resultiert, wovon den Beklagten 3 und 4 je die Hälfte (=\nCHF 20'435.00) zuzusprechen ist.\n\n8.3 Der Beklagten 5 ist wie schon im erstinstanzlichen Verfahren mangels erheblicher Umtriebe\nkeine Entschädigung zuzusprechen.\nSeite 40/40\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des\nKantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2020 wird bestätigt.\n\n"}