{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie\njedoch der Beklagte 3 zu Recht vorbringt (act. 138 Rz 114), hätte sie spätestens auf die\nFrage, ob sie den Inhalt der Urkunde verstanden habe, entsprechend intervenieren müssen,\nwas sie jedoch nicht getan hat.\n\nGestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sowie\nden von der Klägerin unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Erbverzicht\ngeäusserten Satz, dass sie alles für die Tiere mache, steht somit fest, dass die Klägerin\nhinreichend Deutsch konnte, um den Erbverzicht zu verstehen (vgl. vorne E. 5.3.1). Sie führt\ndenn auch nicht näher aus, inwiefern der Beklagte 3 Zweifel an ihren Sprachkenntnissen\nhätte hegen und einen Dolmetscher hätte organisieren müssen.\n\n5.5.2 Ferner trifft es zwar zu, dass der Notar den Vertragsparteien im Idealfall vor dem\nBeurkundungstermin je einen Urkundenentwurf übermittelt. Lässt er es zu, dass einzelne\nSachbeteiligte erstmals beim Beurkundungsvorgang mit dem Urkundentext \"überfallen\"\nwerden, so erfüllt er seine Interessenwahrungspflicht nicht richtig. In diesem Fall hat er zu\ngewährleisten, dass die Vertragsparteien den Urkundentext sorgfältig durchlesen können (vgl.\nBrückner, a.a.O., N 1701 und 1915).\n\nVorliegend ist erstellt, dass die Vertragsparteien hinreichend Zeit hatten, um den Erbvertrag\ndurchzulesen (vgl. vorne E. 4.4.3). Im Übrigen hätte eine allfällige Verletzung der zum\nmateriellen Notariatsrecht gehörenden Interessenwahrungspflicht nicht die Ungültigkeit der\nBeurkundung zur Folge (vgl. Ruf, a.a.O., N 150; Wolf, Themen Notariatspraxis, a.a.O., S. 52).\nMithin kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n5.5.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis ihrer ungenügenden\nDeutschkenntnisse auch dann misslungen wäre, wenn auf die Aussagen des Beklagten 3 und\ndes Zeugen P.________ nicht abgestellt werden könnte. Einerseits bestünde nach wie vor die\nverstärkte Beweiskraft der Zeugenbescheinigung (vgl. vorne E. 3.6 und 4.5.4). Andererseits\nverpasste es die Klägerin, hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse hinreichende Beweisofferten zu\nstellen (vgl. vorne E. 5.4.1).\nSeite 37/40\n\n5.6 Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin\nhinreichend waren, um den für sie wesentlichen Inhalt des Erbvertrags zu verstehen.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Klägerin beim Abschluss des Erbvertrags nicht\ngeirrt hat, dass die Klägerin und der Erblasser den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung\nvom 19. Juli 2017 gelesen haben und die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags – insbesondere\nden darin von ihr erklärten Erbverzicht – verstanden hat. Inwiefern der Anspruch der Klägerin\nauf rechtliches Gehör verletzt sein könnte (act. 129 Rz 190-195), ist nicht ersichtlich.\nDemzufolge ist der öffentlich beurkundete Erbvertrag gültig zustande gekommen. Mithin\nerweist sich die Berufung in der Sache als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich\nabzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n7. Abschliessend rügt die Klägerin die den Beklagten 1-4 zugesprochenen\nParteientschädigungen (act. 129 Rz 196-203).\n\n7.1 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigungen der Beklagten gestützt auf die Verordnung\nüber den Anwaltstarif (AnwT) fest. Dabei berechnete sie zum Grundhonorar von CHF 66'125.00\n(§ 3 Abs. 1 AnwT) einen Zuschlag von insgesamt 75 % (§ 5 AnwT), sodass gemäss\nAnwaltstarif grundsätzlich ein Honorar von gerundet CHF 115'720.00 zuzüglich Auslagen von\nCHF 1'000.00 (§ 25 AnwT) und 7,7 % MWST (= CHF 8'987.45), d.h. CHF 125'707.45,\nzugesprochen werden könne (act. 128 E. 7.2.2). Im Weiteren zog sie Folgendes in Erwägung\n(act. 128 E. 7.2 und 7.2.3-7.2.5):\n\n7.1.1 Die Beklagten würden eine einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO bilden. Aufgrund\ndes Rechts zur selbständigen Prozessführung stehe es grundsätzlich jedem Streitgenossen\nzu, einen eigenen Anwalt zu mandatieren. Von diesem Recht auf Einzelvertretung sei jedoch\ndie Frage zu unterscheiden, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder\naber Anspruch auf mehrere volle Parteientschädigungen hätten. Massgebend für eine\nseparate volle Parteientschädigung sei, ob die beklagten Parteien begründeten Anlass gehabt\nhätten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung sei\nnamentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer\nmateriell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Falls die Streitgenossen den Prozess\ndurch verschiedene Rechtsvertreter getrennt führen liessen, stehe im Grundsatz jedem\nStreitgenossen eine Parteikostenersatzforderung zu, wobei aber bei deren Bemessung die\nMöglichkeit zu berücksichtigen sei, dass durch Arbeitsteilung eine Vereinfachung hätte erzielt\nwerden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.2.1\nund E. 11.2.2 m.w.H.; 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 8.1 und 8.2.3).\n\n"}