{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im\nWeiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt\nmöglich gewesen wäre, die Korrespondenz von ihren früheren Rechtsvertretern erhältlich zu\nmachen. Entgegen den klägerischen Ausführungen wären diese nämlich verpflichtet\ngewesen, ihrer ehemaligen Klientin die Korrespondenz im Zusammenhang mit einem von\nihnen bearbeiteten Dossier herauszugeben. Dass die Klägerin ihre Rechtsvertreter mehrmals\nSeite 35/40\n\nwechselte, vermag sie nicht zu entschuldigen; dadurch entstandene Schwierigkeiten beim\nZusammentragen von Dokumenten hat sie selbst zu verantworten und die sich daraus\nergebenden Nachteile selbst zu tragen. Demnach hätte die Klägerin die Korrespondenz bei\nzumutbarer Sorgfalt bereits vor Aktenschluss in den Prozess einbringen können, weshalb die\nnachträglich vorgelegten Dokumente nicht mehr berücksichtigt werden können. Die neue\nTatsachenbehauptung, wonach die Klägerin mit Q.________ (als Mandatsleiter des\nBeklagten 3) und mit ihren ehemaligen Rechtsanwälten ab dem 25. Oktober 2017\nausschliesslich über die \"Dolmetscherin\" kommuniziert habe, ist ebenfalls verspätet erfolgt\nund somit unbeachtlich.\n\nSelbst wenn im Übrigen die Korrespondenz zu berücksichtigen wäre, könnte daraus nicht\nabgeleitet werden, dass K.________ als \"Dolmetscherin\" der Klägerin tätig war. Sie beriet die\nKlägerin offenbar erstmals in rechtlichen Belangen (act. 1 S. 13 Rz 13) und war danach für\ndas Administrative zuständig (act. 128/7-16). Dass sie Dolmetscher- oder\nÜbersetzungsdienstleistungen angeboten hat, geht aus der eingereichten Korrespondenz\nallerdings nicht hervor. Diese zeigt zwar, dass K.________ mit Dritten korrespondierte,\nbeweist jedoch nicht, dass sie entsprechende Dolmetscher- oder\nÜbersetzungsdienstleistungen zugunsten der Klägerin erbrachte. Demgegenüber ist – wie die\nKlägerin zu Recht vorbringt – in der Tat nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz darauf\ngeschlossen hat, dass die Klägerin [im Zeitpunkt der Beurkundung] offenbar in regem Kontakt\nmit Übersetzern gestanden habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behauptung der\nKlägerin, sie habe nicht verstanden, worum es beim erklärten Erbverzicht gegangen sei,\nbereits widerlegt worden ist (vgl. vorne E. 5.3.1). Überdies käme dem zum Nachweis ihrer\nbeschränkten Deutschkenntnisse erst im Nachgang zur Beurkundungssitzung erfolgten\nBeizug von Dolmetschern – wenn überhaupt – nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zu,\nwelcher nicht zu belegen vermöchte, dass die Klägerin den ihr erläuterten Erbverzicht nicht\nverstanden habe.\n\n5.5 Schliesslich wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die\nhinsichtlich der (mangelhaften) deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zum falschen\nBeweisergebnis gelangt sei. Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die nicht\nglaubhaften und somit nicht beachtlichen Aussagen von P.________ und des Beklagten 3\ngestützt und sei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht habe beweisen können,\ndass sie den Erbvertrag sprachlich nicht habe verstehen können. Der Beklagte 3 hätte\nindessen begründete Zweifel an den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin hegen und\neinen Dolmetscher organisieren müssen. Er habe anerkannt, dass die Klägerin selbst einen\nDolmetscher hätte organisieren sollen und er einzig die Interessen und Ziele des Erblassers\nvor Augen gehalten habe. Für die Klägerin habe er sich keinesfalls in vergleichbarer Weise\ninteressiert. Beurkundungen mit einer fremdsprachigen Partei seien besonders dann sehr\nheikel, wenn der Entwurf der öffentlichen Urkunde – wie vorliegend – nicht im Voraus an die\nParteien ausgehändigt worden sei, damit diese ihn in Ruhe hätten studieren können. Somit\nhätte die Vorinstanz zum Schluss kommen sollen, dass der Klägerin der Beweis gelungen sei,\ndass sie den Erbvertrag sprachlich nicht habe verstehen können (act. 129 Rz 178).\n\n5.5.1 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.\nSeite 36/40\n\nSo gab der Beklagte 3 zu Protokoll, dass sich der Erblasser und die Klägerin an der\nBesprechung vom 11. Juli 2017 auf Deutsch unterhalten hätten (act. 48 Ziff. 3). Auch die\nKlägerin selbst bestätigte, dass sie sich mit dem Erblasser auf Deutsch verständigt habe. Die\nSprache habe genügt, um \"in der Küche\" und \"zu Hause zu kommunizieren\"; sie sei keine\nAnalphabetin, so viel habe sie schon gekonnt (act. 48 Ziff. 51). Der Zeuge P.________ sagte\nklar aus, dass die Klägerin immer alles verstanden habe. Er habe mit ihr schweizerdeutsch\ngesprochen. Es habe weder eine Sprachbarriere bestanden noch sei es zu Verständigungsoder Verständnisproblemen gekommen. Die Klägerin habe sowohl Hoch- wie auch\nSchweizerdeutsch verstanden und habe – mit Akzent – deutsch gesprochen (act. 45 Ziff. 15-\n17 und 19 f.). Auch Q.________, der den Nachlass für den Beklagten 3 im Rahmen des\nWillensvollstreckermandats administrativ betreute, hat bestätigt, dass die Klägerin gut\nDeutsch könne (act. 47 Ziff. 12).\n\n"}