{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da Rechtsvertreter nicht\nverpflichtet seien, ihren Klienten Handakten (u.a. auch E-Mails) herauszugeben und die\nKlägerin vor dem 17. Oktober 2019 mehrmals die Rechtsvertretung gewechselt habe, habe\nsie keinen Zugang zu diesen Korrespondenzen gehabt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,\nwonach die Klägerin [im Zeitpunkt der Beurkundung] offenbar in regem Kontakt mit\nÜbersetzern gestanden habe, sei unsubstanziiert, falsch und widersprüchlich. Sie habe mit\nK.________ erst am 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober 2017] Kontakt aufgenommen. Die\nTatsache, dass die Klägerin mit Q.________ (als Mandatsleiter des Beklagten 3) und mit\nihren ehemaligen Rechtsanwälten ab dem 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober 2017]\nausschliesslich über die Dolmetscherin kommuniziert habe, beweise, dass sie sprachlich\ndazu nicht in der Lage gewesen sei, diese Korrespondenz selber auf Deutsch zu erledigen.\nSie habe eine Dolmetscherin benötigt, was sie erst am 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober\n2017] erkannt habe. Am Tag der Beurkundung des Erbvertrags habe sie keinen Dolmetscher\nverlangt, da es sich nach ihrem Informationsstand nicht um die Beurkundung ihrer\nWillenserklärung, sondern um das Testament des Erblassers gegangen sei (act. 129 Rz 177).\n\n5.4.1 Vom Willen einer Partei abhängige Noven (sog. Potestativ-Noven) sowie nach dem\nAktenschluss geschaffene Noven sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie\nSeite 34/40\n\nunechte Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zu behandeln. Die Zulässigkeit derartiger\nNoven entscheidet sich somit danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher\nvorgebracht werden konnten (vgl. vorne E. 1.3 und 1.4; BGE 146 III 416 E. 5.3; Urteil des\nBundesgerichts 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1; Moret, Potestativ-Noven – echte oder\nunechte Noven?, ZZZ 2021 S. 486 ff., 493; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler\n[Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 229 ZPO N 8\nf.).\n\nDer Klägerin ist vorab insoweit zuzustimmen, als die Anmeldung zur Sprachprüfung am 7. Juli\n2019 und damit vor dem Eintritt des Aktenschlusses erfolgte. Zum einen ist diese Tatsache\naber weder in der Replik noch später noch ohne Verzug vorgebracht, sondern erst in der\nEingabe vom 20. Januar 2020 behauptet und in der Eingabe vom 12. Februar 2020\nnachgewiesen worden (act. 82 und 86; act. 86/1), weshalb sie daher ohnehin nicht zu\nberücksichtigen wäre (vgl. vorne E. 1.3). Zum anderen vermag die Anmeldung entgegen der\nAuffassung der Klägerin den erst nach dem Aktenschluss geschaffenen Prüfungsresultaten\nnicht den Status von echten Noven zu verschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei um vom\nWillen der Klägerin abhängige bzw. von ihr geschaffene Potestativ-Noven, weshalb zu prüfen\nist, ob diese trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher\nhätten vorgebracht werden können.\n\nWie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es der Klägerin – insbesondere unter\nder Berücksichtigung, dass sie um die Relevanz ihrer Deutschkenntnisse wusste – zumutbar\ngewesen, bereits vor Aktenschluss einen Sprachtest zu absolvieren, und zwar unabhängig\ndavon, welcher Beweiswert diesem zugekommen wäre. Ausserdem hätte die Klägerin – wie\ndie Beklagte 2 zu Recht vorbrachte bzw. vorbringt (act. 80; act. 137 Rz 154) – rechtzeitig\neinen Beweisantrag auf eine unabhängige gerichtliche Begutachtung ihrer Sprachkenntnisse\nstellen können, was sie jedoch nicht getan hat. Selbst wenn aber die Sprachtests als unechte\nNoven zuzulassen wären, vermöchten sie wegen ihres sehr beschränkten Beweiswerts nicht\nzu belegen, dass die Klägerin den ihr genau erläuterten Erbverzicht nicht verstanden hat. Wie\ndie Vorinstanz zutreffend erwog, konnte die Klägerin den Ausgang der Prüfung selber steuern\nund ohne Weiteres absichtlich schlecht abschneiden. Die entsprechende Annahme ist entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs lebensfremd: Der wegen der nicht\nbestandenen Prüfung zu gewärtigende Nachteil, dass sie die Niederlassungsbewilligung nicht\nerhält (und weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung benötigt), wiegt den daraus potentiell zu\nziehenden Vorteil, nämlich die (mögliche) Aussicht auf ein Millionenerbe, bei Weitem auf (vgl.\nhierzu auch act. 135 Rz 118; act. 137 Rz 151-155; act. 138 Rz 113).\n\n"}