{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie akzeptiert somit\nausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils und leistet zu Gunsten der Stiftung\neinen teilweisen Erbverzicht.\"\n\nDaraus geht klar hervor, dass die Klägerin \"mit ihrer Unterschrift\" die Verletzung ihres\nPflichtteils akzeptiert und zu Gunsten der Stiftung einen \"teilweisen Erbverzicht\" leistet. Die\nKlägerin wurde in dieser Vertragsbestimmung hinreichend adressiert und gab \"mit ihrer\nUnterschrift\" die entsprechende Zustimmung zum Erbverzicht. Hinzu kommt, dass ihr der\nErbverzicht ausführlich erläutert worden war.\n\nIm Übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, dass der Erbverzicht\ngar nicht von ihr erklärt worden sei. Diese Behauptung ist offenkundig verspätet, weshalb sie\nvorliegend nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 1.4). Lediglich der\nVollständigkeit bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Klage noch selber\nausführen liess, dass sie mit ihrer Unterschrift \"ausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils\nakzeptierte\" (act. 1 Rz 13).\n\n5.4 Ferner moniert die Klägerin, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 229 ZPO die\nSprachtests zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie habe sich bereits am 7. Juli 2019 –\nd.h. lange vor Eintritt des Aktenschlusses – für die Sprachprüfung angemeldet. Die Prüfung\nhabe erst am 25. November 2019 und die Wiederholungsprüfung erst im Februar 2020\nstattgefunden. Ausserdem stehe die Anmeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang\nmit dem damals bevorstehenden Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Beantragung\nder Niederlassungsbewilligung. Es sei keinesfalls so, dass die Klägerin das Novum nach\ndem Aktenschluss geschaffen und vorgebracht habe. Die Grundlage des Novums sei bereits\nSeite 33/40\n\nam 7. Juli 2019 und damit vor Eintritt des Aktenschlusses geschaffen worden. Es sei der\nKlägerin nicht zur Last zu legen, dass sie – ausserhalb ihres Machtbereichs – eine\nviermonatige Wartezeit zu gewärtigen gehabt habe. Daher seien die Sprachtests als echte\nNoven und nicht als Potestativ-Noven zu qualifizieren. Selbst wenn die Sprachtests als\nPotestativ-Noven zu qualifizieren wären, sei zu betonen, dass diese auch als unechte Noven\nzulässig wären, habe doch die Klägerin dargelegt, dass es ihr in entschuldbarer Weise nicht\nmöglich gewesen sei, früher an der Sprachprüfung teilzunehmen (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b\nZPO).\n\nMit dem Bestehen der Prüfung \"Goethe-Zertifikat B1\" zeige eine Kandidatin, dass sie die\nHauptinformationen verstehen könne, wenn klare Standardsprache verwendet werde und es\num vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. gehe. Infolge der nicht bestandenen\nPrüfung könne somit keine Rede davon sein, dass die Klägerin den Inhalt und die Tragweite\ndes Erbvertrags – insbesondere hinsichtlich juristischer Begriffe – habe nachvollziehen\nkönnen. Sodann sei es (entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen) falsch, dass den nicht\nbestandenen Sprachtests selbst bei deren Berücksichtigung jeglicher Beweiswert fehlen\nwürde, da die Klägerin den Ausgang der Prüfung selber hätte steuern und ohne Weiteres\nhätte schlecht abschneiden können. Die Klägerin habe wegen das Nichtbestehens der\nSprachprüfungen erhebliche Rechtsnachteile erlitten, sei ihr doch damit der Weg zur\nNiederlassungsbewilligung abgeschnitten worden. Es sei lebensfremd, der Klägerin zu\nunterstellen, eine Prüfung absichtlich nicht zu bestehen und dadurch erhebliche\nRechtsnachteile zu erleiden, um einen Beweis im vorliegenden Prozess zu erlangen (act. 129\nRz 169-176).\n\n"}