{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Selbst wenn\nSeite 31/40\n\nsie den Satz jedoch so gesagt hätte, wäre das Versprechen, einen Erbvertrag\nabzuschliessen, nichtig (act. 129 Rz 151-156).\n\n5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Klägerin die vom Beklagten 3 in der\nKlageantwort vorgebrachte Behauptung, sie habe gegenüber dem Erblasser im\nZusammenhang mit dem diskutierten Erbverzicht gesagt: \"Du weisst, dass ich für die Tiere\nalles mache.\" (act. 19 S. 6 Zu Ziff. 6 lit. c), in der Replik nicht bestritten.\n\nBehauptungen und Bestreitungen haben in den Rechtsschriften zu erfolgen (vgl. Art. 221\nAbs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 und 5.2.2.1 [= Pra 2019\nNr. 87]). Eine Bestreitung in der Parteibefragung, welche ein Beweismittel darstellt (Art. 168\nAbs. 1 lit. f ZPO), ist mithin weder möglich noch zulässig. Vielmehr hätte die Klägerin die\nBestreitung in der Replik vortragen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das erstmalige\nBestreiten im zweiten Schlussvortrag (act. 116 Rz 57) erfolgte sodann verspätet und kann\nnicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZGB, vorne E. 1.3). Damit gilt der\nbehauptete Satz als unbestritten und ist – ohne darüber Beweis führen zu müssen – als\nerstellt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2).\n\n5.2.2 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Versprechen, zukünftig einen Erbvertrag\nabzuschliessen, nichtig ist (vgl. BGE 108 II 405 E. 2 f.). Diese Feststellung hilft der Klägerin\nallerdings nicht weiter. Die Vorinstanz hat aus dem Satz: \"Du weisst, dass ich für die Tiere\nalles mache.\" nämlich nicht auf ein derartiges Versprechen geschlossen. Vielmehr würdigte\nsie diese Aussage dahingehend, dass der Beklagte 3 davon habe ausgehen dürfen, die\nKlägerin habe ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden. Dieser Schlussfolgerung\nkann ohne Weiteres zugestimmt werden.\n\n5.3 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe zwar richtigerweise erkannt,\ndass sie (die Klägerin) nicht sämtliche juristischen Fachausdrücke \"in einem\nVertragsdokument\" verstanden habe. Unrichtig sei jedoch die Feststellung, dass der für die\nKlägerin wesentliche Inhalt – nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung – leicht\nverständlich und ihr einlässlich erläutert worden sei. Insbesondere sei die Schlussfolgerung\nder Vorinstanz unrichtig, wonach eine Person, die im Alltag zu Hause und in der Küche gut\nkommunizieren könne, es auch verstehe, wenn ihr von mehreren Personen ein Erbverzicht\n\"ganz genau\" und \"mehrmals\" erklärt bzw. \"eingehämmert\" werde. Denn wenn jemand etwas\neinmal nicht verstehe, weil schon grundlegend und insbesondere auch bezüglich der\nFachsprache und der Fachausdrücke eine Sprachbarriere bestehe, dann werde er es auch\nbeim zweiten oder dritten Mal nicht verstehen, auch wenn es ihm \"eingehämmert\" werde. Die\nFormulierung des Erbverzichts sei alles andere als leicht verständlich. Der Erbverzicht – ein\njuristischer Fachausdruck – sei nicht so formuliert, dass ihn die Klägerin hätte verstehen\nkönnen oder müssen. Unklar sei schon, wie der im Erbvertrag erwähnte \"teilweise\nErbverzicht\" überhaupt zu verstehen sei, zumal RA Dr.iur. M.________ von der I.________\nAG im Schreiben vom 9. April 2020 selber zugestanden habe, dass die Formulierung\n\"teilweiser Erbverzicht\" unglücklich gewählt worden sei. Auch für \"Fachexperten\" sei die\nFormulierung eines Erbverzichts ziemlich komplex. Hinzu komme, dass der Erbverzicht gar\nnicht von der Klägerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei: Im Erbvertrag habe der\nErblasser erklärt, dass seine zukünftige Frau zu Gunsten der Stiftung einen Erbverzicht leiste\nSeite 32/40\n\n(vgl. Ziff. II.A.2 des Erbvertrags). Im Text fehle jedoch eine Zustimmung der Klägerin, weshalb\nder Erbverzicht bereits aus diesem Grund ungültig sei (act. 129 Rz 161-168).\n\n5.3.1 Auch diese Einwände vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie\ndas Kantonsgericht – unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen des Beklagten 3 und\ndes Zeugen P.________ sowie des unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem\nErbverzicht von der Klägerin geäusserten Satzes, dass sie alles für die Tiere mache –\nzutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den von ihr im Erbvertrag\nerklärten \"teilweisen Erbverzicht\" (richtig) verstanden hat. Daran ändert – wie die Beklagten 2-\n4 zu Recht vorbringen (act. 137 Rz 148; act. 138 Rz 112) – auch der Umstand nichts, dass\ndie Klägerin gemäss Formulierung im Erbvertrag einen \"teilweisen Erbverzicht\" geleistet hat,\nwar damit doch eindeutig gemeint, dass sie nebst den auszurichtenden Vermächtnissen auf\nweitere Vermögenswerte des Nachlasses verzichtet. Da sie mit den Vermächtnissen\nentsprechende Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten sollte, war der Verzicht –\nuntechnisch gesprochen – jedoch nur ein teilweiser. Abgesehen davon zeigt die von der\nBeklagten 1 eingereichte Korrespondenz (act. 17/3-5), dass sich die Klägerin auch schriftlich\nin verständlicher Weise auf Deutsch auszudrücken vermag.\n\n"}