{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2017 gewusst habe, dass\nsie den Beklagten 3 wegen erbrechtlicher Anordnungen aufgesucht hätten (act. 48 Ziff. 32).\nIn der Klageantwort habe der Beklagte 3 ausgeführt, die Klägerin habe sich in seiner\nGegenwart mit dem Erblasser unterhalten, zu dem sie im Zusammenhang mit dem\ndiskutierten Erbverzicht wörtlich gesagt habe: \"Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache.\"\n(act. 19 S. 6 Zu Ziff. 6 lit. c). Dieses Zitat habe der Beklagte 3 auch an der Parteibefragung\nwieder vorgebracht (act. 48 Ziff. 34). In der Replik habe die Klägerin diese Aussage nicht\nbestritten (act. 49 Rz 7). Wenn sie aber solche Bekenntnisse vor dem Notar geäussert habe,\nhabe er jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie ihn und die Anordnungen im Erbvertrag\nverstanden habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Klägerin nicht sämtliche juristischen\nFachausdrücke \"in einem Vertragsdokument\" verstanden habe; der für sie wesentliche Inhalt,\nnämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung, sei aber leicht verständlich gewesen und sei\nihr gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beklagten 3 einlässlich erläutert worden. Wer\nim Alltag zu Hause und in der Küche gut auf Deutsch kommunizieren könne, verstehe es\nauch, wenn ihm von mehreren Personen – insbesondere auch vom Beklagten 3 – ein\nErbverzicht \"ganz genau\" und \"mehrmals\" erklärt bzw. \"eingehämmert\" werde.\nSeite 30/40\n\n5.1.3 Unbehelflich seien im Übrigen die Sprachtests, welche die Klägerin nach Aktenschluss als\nNoven ins Recht gelegt habe und mit welchen sie ihre mangelnden Deutschkenntnisse nachweisen wolle. Gemäss diesen Unterlagen habe die Klägerin am 25. November 2019 die\nPrüfung \"Goethe-Zertifikat B1\" absolviert und diese nicht bestanden. Auch die\nWiederholungsprüfung vom 8. Februar 2020 habe sie nicht bestanden.\n\nNoven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängen würden, seien als unechte Noven\nzu qualifizieren. Es widerspreche \"dem ersten Aspekt der Eventualmaxime\" [wonach\nTatsachen konzentriert vorgebracht werden müssen], wenn nachträglich von einer Partei\ngeschaffene Noven, die – abhängig vom Entscheid dieser Partei – bereits vor Aktenschluss\nhätten existieren können (sog. Potestativ-Noven), als echte Noven qualifiziert würden. Deren\nZulässigkeit entscheide sich demnach danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von\nArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 146 III\n416 E. 5.3). Bei den vorliegenden Sprachtests handle es sich um nachträglich von der\nKlägerin selbst geschaffene Noven, die bereits vor Aktenschluss hätten existieren können, da\nes der Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bereits vorher einen Sprachtest zu\nabsolvieren. Somit seien die Sprachtests unbeachtlich. Abgesehen davon fehle diesen\nUrkunden aber auch jeglicher Beweiswert, habe doch die Klägerin den Ausgang der Prüfung\nselber steuern und ohne Weiteres absichtlich schlecht abschneiden können.\n\n5.1.4 Ebenfalls unbeachtlich sei die Korrespondenz mit K.________ [________], der [angeblichen]\nehemaligen Übersetzerin der Klägerin. Die eingereichten Dokumente, welche die Klägerin von\nihrer Übersetzerin habe übersetzen lassen, stammten aus der Zeit zwischen dem 22.\nNovember 2017 und dem 18. Januar 2018. Einige der E-Mails stammten sogar von den\neigenen Rechtsvertretern der Klägerin und hätten ohne Weiteres vor Aktenschluss mit den\nRechtsschriften eingereicht werden können. Namentlich sei nicht ersichtlich, weshalb die\nKlägerin erst mit den Whatsapp vom 3. Juni 2019 und vom 25. November 2019 (act. 124/1 und\n124/2) versucht habe, die Unterlagen von der Übersetzerin erhältlich zu machen, sei doch die\nFrage, ob bei der Beurkundung ein Übersetzer hätte beigezogen werden sollen, seit Beginn\ndes vorliegenden Verfahrens umstritten gewesen. Abgesehen davon vermöge der Umstand,\ndass die Klägerin für verschiedene Angelegenheiten Übersetzungsdienstleistungen in\nAnspruch genommen habe, nicht zu beweisen, dass sie den ihr genau erläuterten Erbverzicht\nnicht verstanden habe. Vielmehr habe sie nicht plausibel darlegen können, wieso sie gerade in\ndieser Sache nicht den Beizug eines Dolmetschers gewünscht habe, wenn sie doch gar nichts\nverstanden haben wolle und [im Zeitpunkt der Beurkundung] offenbar in regem Kontakt mit\nÜbersetzern gestanden habe.\n\n5.1.5 Somit habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie den Erbvertrag sprachlich nicht\nhabe verstehen können bzw. der Beklagte 3 Veranlassung gehabt hätte, einen Dolmetscher\nbeizuziehen. Ein Formmangel bei der Beurkundung liege folglich auch nicht wegen\nmangelnder Deutschkenntnisse der Klägerin vor.\n\n"}