{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie seien bereits vororientiert gewesen und hätten gewusst, worum es gegangen\nsei. Er habe sich wirklich die Mühe genommen, diesen Erbverzicht ganz genau zu erklären.\nEr habe ganz klar und mehrmals auf Hochdeutsch erklärt, dass mit dem Erbverzicht mehr\nGeld an die Stiftung gehe. Der Beizug eines Dolmetschers sei kein Thema gewesen. Er sei\nda wirklich sehr heikel; wenn er den Eindruck habe, dass irgendetwas nicht verstanden\nwerde, dann organisiere er einen Dolmetscher (act. 48 Ziff. 53 ff.). Es sei ganz klar gewesen,\ndass die Klägerin gewusst habe, was sie unterschreibe: nämlich einen Erbverzicht im Fall der\nHeirat, um der Stiftung möglichst viel Geld zuzuführen. Dies sei [ihr] nicht nur einmal, sondern\nmehrmals \"eingehämmert\" worden (act. 48 Ziff. 63 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die\nKlägerin den Inhalt der Urkunde verstanden und gewusst habe, was sie unterschreibe (act. 48\nZiff. 73).\n\nDie Aussagen des Beklagten 3 würden sich mit den Aussagen von P.________ decken, der\nals Zeuge ebenfalls ausgeführt habe, dass die Klägerin immer alles verstanden habe. Er habe\nmit ihr so gesprochen, wie er jetzt gerade spreche: auf Schweizerdeutsch. Es sei nie\nirgendeine Sprachbarriere da gewesen; die Klägerin habe auch nie etwas nachgefragt. Es\nSeite 29/40\n\nhabe absolut keine Verständigungs- oder Verständnisprobleme gegeben. Die Klägerin habe\nauch nie den Beizug eines Dolmetschers gewünscht. Mit dem Erblasser und Zeugen habe sie\ndeutsch gesprochen. Sie habe zwar einen Akzent, wenn sie spreche; es sei aber immer\ndeutsch gesprochen worden (act. 45 Ziff. 15 ff.).\n\n5.1.2 Diesen Ausführungen stünden wiederum die Aussagen der Klägerin entgegen. Auf die Frage,\nwie sich die Klägerin mit dem Erblasser verständigt habe, habe sie ausgeführt: auf Deutsch.\nAber dazu müsse man wissen, dass diese Sprache genügt habe, um in der Küche und zu\nHause zu kommunizieren. Sie sei keine Analphabetin; so viel habe sie schon gekonnt. Aber\nsolch ein Dokument hätte sie innert weniger als einer Stunde nicht einmal in Ungarn\nunterzeichnen können. An den Sitzungen vom 11. und 19. Juli 2017 habe sie mit dem\nBeklagten 3 nicht gesprochen, ausser ihn gegrüsst. Sie denke, dass sich die [anderen]\nParteien auf Schweizerdeutsch verständigt hätten. Auf die Frage, ob sie den Beizug eines\nDolmetschers verlangt habe, habe sie gefragt, wozu sie das gebraucht hätte. Sie habe nur\nihren Mann gefragt, ob es nicht ein Problem sei, wenn bei der Eheschliessung kein\nDolmetscher dabei sei. Ihr Mann habe gesagt, dass sie keinen Dolmetscher bräuchten, und\ndas habe genügt; es habe keinen Dolmetscher gebraucht. Es sei dort \"nicht solches\"\ngewesen, was ihr jemand vorgelesen hätte oder was sie hätte verstehen müssen. Nachdem\nder Referent nachgehakt und die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie ja etwas habe\nunterzeichnen müssen und sie vier Seiten unterzeichnet habe, habe die Klägerin\ngeantwortet, dass sie so etwas nicht unterzeichnet habe. Sie habe das unterzeichnet, was ihr\nihr Mann gesagt habe; sie habe die \"eingetragene Partnerschaft\" bejaht und unterzeichnet\n(act. 48 Ziff. 51 f., 56 ff.; act. 68 S. 6 f.).\n\n"}