{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 2021 E. 5.3\n[act. 149/1]). Ebenso wenig hat der Zeuge – entgegen den klägerischen Behauptungen (act.\n129 Rz 129) – ausgesagt, dass die Beurkundungszeugen während des ganzen\nBeurkundungsvorgangs anwesend gewesen seien (act. 45 Ziff. 26 und 30). Schliesslich bringt\ndie Klägerin zwar vor, dass der Zeuge und der Beklagte 3 ihre Aussagen untereinander\nabgesprochen hätten, was sie \"ganz allgemein\" mit dem \"hohen Deckungsgrad\" der\nAussagen begründet (act. 129 Rz 121). Auch dieses Argument überzeugt indessen nicht.\nZum einen nennt die Klägerin keine konkreten Hinweise, die ihre Behauptung stützen\nkönnten. Zum anderen lässt sich – wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt – der \"hohe\nDeckungsgrad\" auch ohne Weiteres damit erklären, dass der Beklagte 3 und der Zeuge\nderselben Beurkundung beigewohnt und dasselbe beobachtet haben (act. 135 Rz 97).\n\n4.5.4 Im Weiteren haben beide Beurkundungszeugen an ihren gerichtlichen Befragungen\n(nochmals) übereinstimmend erklärt, die Parteien hätten ihnen gegenüber bestätigt, dass sie\nden Vertrag gelesen hätten und dieser den übereinstimmenden Willen der Parteien enthalte\n(act. 46 Ziff. 23 f.; act. 47 Ziff. 10, 19 und 21 f.). In der Berufung bestreitet die Klägerin zwar\nallgemein die Glaubwürdigkeit der Beurkundungszeugen und macht geltend, dass sie bei der\nLesung des Erbvertrags nicht anwesend gewesen seien (act. 129 Rz 139 f.). Letzteres trifft\nzwar zu und ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, dass die Beurkundungszeugen ihre in\nder Zeugenbescheinigung enthaltene Erklärung vorbehaltlos bestätigt haben. Die Klägerin\nficht dies in der Berufung nicht an, weshalb entgegen ihrer Auffassung auch auf die Aussagen\nder Beurkundungszeugen abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen nimmt der\nInhalt der Zeugenbescheinigung ebenfalls an der verstärkten Beweiskraft teil (vgl. vorne\nE. 3.6; Jeitziner, a.a.O., Art. 501 ZGB N 15; Weimar, a.a.O., Art. 501 ZGB N 7; Ruf, a.a.O.,\nN 1551).\n\n4.5.5 Mit der Klägerin ist schliesslich festzuhalten (act. 129 Rz 157 f.), dass wegen der unterschiedlichen Aussagen der Klägerin (act. 48 Ziff. 19-22 und 61), des Beklagten 3 (act. 48 Ziff. 21\nund 65), von P.________ (act. 45 Ziff. 24) und von R.________ (act. 46 Ziff. 12) nicht\nhinreichend klar ist, ob die Entschädigung der Klägerin für ihre Tätigkeit beim Gnadenhof\nbereits im Urkundenentwurf enthalten war oder nicht bzw. wer die Erhöhung von CHF 2'000.00\nauf CHF 3'000.00 pro Monat initiiert hat (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug\nBS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 a.E. [act. 149/1]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass\ndie Klägerin den Vertrag nicht gelesen hat. Mit Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach infolge der Diskussion davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich ebenfalls\nmit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und dessen Inhalt im\nEinzelnen durchgegangen worden sei (act. 128 E. 4.5.7), bringt die Klägerin nämlich lediglich\nvor, dies sei nicht richtig (act. 129 Rz 158). Dieser Einwand vermag den Anforderungen an die\nBegründung einer Berufung klarerweise nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist\nund die erstinstanzlichen Feststellungen nicht weiter zu prüfen bzw. als erstellt zu betrachten\nsind. Dasselbe gilt auch für die Bemerkung der Klägerin, die Vorinstanz sei unrichtigerweise\nSeite 28/40\n\ndavon ausgegangen, dass ihre Aussagen \"völlig unglaubhaft\" seien (act. 129 Rz 115). Eine\nargumentative Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt vollumfänglich,\nweshalb es auch diesbezüglich an einer hinreichenden Berufungsbegründung mangelt (vgl.\nBGE 142 III 413 E. 2.2.4; vorne E. 1.2). Mithin vermag die Klägerin aus ihren unglaubhaften\nund widersprüchlichen Aussagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weshalb nicht weiter\ndarauf einzugehen ist.\n\n4.6 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Erblasser den\nErbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen haben. In diesem\nZusammenhang bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass der Notar letztlich nicht\nkontrollieren kann, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv\nvollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben.\nEntscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der\näusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen können (vgl.\nvorne E. 3.4.3) und sie die Selbstlesung gegenüber dem Notar und den Zeugen bestätigen.\nAlles andere würde – wie die Beklagte 2 zu Recht bemerkt – das Institut des Erbvertrags und\nder öffentlichen Urkunde ad absurdum führen, stünde es doch sonst im freien Ermessen einer\nVertragspartei, durch eine falsche Bestätigung gegenüber dem Notar und den\nBeurkundungszeugen den Erbvertrag nach dem Tod des Erblassers dahinfallen zu lassen\n(act. 137 Rz 56 a.E.).\n\n"}