{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Übrigen hat die Klägerin nicht rechtzeitig vor Aktenschluss (sondern erst verspätet im\nBerufungsverfahren; act. 129 Rz 75) bestritten, dass der Beklagte 3 lediglich während der\nVorbereitungsgespräche das Sitzungszimmer verlassen habe (act. 17 Rz 29 und 43; act. 19\nS. 10 Zu Ziff. 11a; act. 129 Rz 75).\n\n4.5 Schliesslich richtet sich die Klägerin gegen die von der Vorinstanz vorgenommene\nBeweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie als\nerstellt erachtet habe, dass sowohl der Erblasser wie auch die Klägerin den Erbvertrag am\nBeurkundungstermin selbst gelesen hätten (act. 129 Rz 57 und 109). Die Behauptung des\nBeklagten 3 an der Parteibefragung, wonach beide Parteien den Erbvertrag gelesen hätten\n(act. 48 Ziff. 72 f.), sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Zeugen\nSeite 26/40\n\nP.________ seien im Lichte der durch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme ergänzten\nAussagen auszulegen; dieser habe die angebliche Selbstlesung durch die Parteien weder\nwiderspruchsfrei noch glaubwürdig bestätigen können. Sodann seien – wie die Vorinstanz\nrichtigerweise festgehalten habe – die Beurkundungszeugen bei der angeblichen\nSelbstlesung nicht anwesend gewesen, weshalb diese die angebliche Selbstlesung nicht\nbezeugen könnten (act. 129 Rz 59 f., 63 und 99).\n\n4.5.1 Auch diese Rügen sind unbegründet.\n\n4.5.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 129 Rz 110-115) kann sehr wohl auf die plausiblen,\nkonsistenten und widerspruchsfreien Aussagen des Beklagten 3 abgestellt werden. Daran\nändert offenkundig auch der Umstand nichts, dass der Beklagte 3 im Rahmen einer\nAufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit seinem Mandat als Willensvollstrecker mit\nsuperprovisorischer Verfügung vom 23. September 2020 von der Gemeinde N.________\nangehalten wurde, \"umgehend die notwendigen Massnahmen zur Behebung des\nOrganisationsmangels zur Abwendung der Zwangsliquidation der Gesellschaft L.________ zu\ntreffen (act. 125/3). Wie die Beklagten 1-4 zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 86 f.; act. 137\nRz 105 f.; act. 138 Rz 38-41 und 92), führt diese Massnahme vorliegend – insbesondere auch\nunter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen (act. 138/1 und 138/2) – nicht dazu, dem\nBeklagten 3 eine sorgfaltswidrige Mandatsführung vorwerfen zu können. Im Übrigen könnte\ndaraus ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Beurkundung geschlossen werden.\n\n4.5.3 Ebenso wenig gelingt es der Klägerin, mit ihren Ausführungen (act. 129 Rz 117-138) die\nglaubhaften Aussagen des Zeugen P.________ in Zweifel zu ziehen. Namentlich führen auch\ndie von ihm bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen – soweit\ndiese novenrechtlich überhaupt noch zu berücksichtigen sind (act. 135 Rz 98; act. 137 Rz 14 f.\nund 109; act. 152 S. 2) – nicht zu einem anderen Schluss. Vielmehr ergeben sie zusammen mit\nseinen Aussagen vor Kantonsgericht ein stimmiges Gesamtbild, was sich den zutreffenden\nErwägungen des (inzwischen) rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts Zug BS 2020 89\nvom 23. Juni 2021 (act. 149/1) ohne Weiteres entnehmen lässt. Ferner vermag auch der\nUmstand, dass der Erblasser dem Zeugen zu Lebzeiten einen Ferrari geschenkt hat (act. 45\nZiff. 38 f.), die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu beeinträchtigen. Die Klägerin behauptet\ndies zwar, versäumt es aber – wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt (act. 135 Rz 95) –, ihr\nArgument nachvollziehbar zu begründen. Entscheidend ist letztlich, dass der Zeuge vom\nAusgang des vorliegenden Verfahrens in keiner Art und Weise profitiert (vgl. vorne E. 4.1.5),\nweshalb ohne Weiteres auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt werden kann.\n\nP.________ führte aus, dass die Klägerin mit ihrem Erbverzicht einverstanden gewesen sei,\num so der Stiftung möglichst viel Geld zukommen zu lassen. Dies sei unzählige Male\nbesprochen worden, als er dabei gewesen sei. Auch die Klägerin habe gesagt, dass dies das\nZiel des Erbvertrags gewesen sei (act. 45 Ziff. 13 f.). Sowohl der Erblasser wie auch die\nKlägerin hätten den Erbvertrag vor dessen Unterzeichnung gelesen (act. 45 Ziff. 28 f.). Der\nNotar habe sich vergewissert, dass die Klägerin den Vertrag verstanden und dessen Inhalt\nihrem Willen entsprochen habe. Dabei habe die Klägerin den Ausführungen des Notars folgen\nkönnen, zumal es nichts Neues gewesen und im Vorfeld unzählige Male besprochen worden\nsei (act. 45 Ziff. 31 f.; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23.\nJuni 2021 E. 6.4 f. [act. 149/1]). Sodann hat der Zeuge – wie die Beklagte 1 zu Recht festhält\nSeite 27/40\n\n"}