{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:40", "Checksum": "0b1c06156f46a147fd39eb303f4dc3b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40\nRegeste:\nUngültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht\n\n4.4 Ferner stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die angebliche Selbstlesung von zwei\nöffentlichen Urkunden [Erbvertrag und Testament] bereits aus rein zeitlichen Gründen nicht\nmöglich gewesen sei. Die Klägerin habe detailliert ausgeführt, dass gemäss der\nLebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Beurkundung von zwei, je\neinzeln zehn Seiten langen öffentlichen Urkunden von zwei Parteien und von einer\nUrkundsperson in ein und demselben Beurkundungsverfahren in der Form der angeblichen\nSelbstlesung durch die Parteien und nur je einem Original bei gegebener Sitzordnung innert\nnetto ca. 20-25 Minuten (inkl. Vorbesprechung, Beratung, Änderung und Rekognition,\nZeugenerklärungen und Unterschriften) nicht möglich gewesen sei, was die Beklagten im\nvorinstanzlichen Verfahren nie bestritten hätten. Ausserdem sei eine gleichzeitige\nBeurkundung des Erbvertrags und des Testaments nicht zulässig. Dies hätten die Beklagten\nebenfalls nicht bestritten. Sodann habe der Notar während der Beurkundungssitzung das\nSitzungszimmer wegen anderer Kunden mehrmals verlassen. Dass diese Unterbrechungen in\nder Phase der Vorbesprechung stattgefunden hätten, werde bestritten (act. 129 Rz 64-89,\n108 und 143).\n\n4.4.1 Auch diesen Ausführungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.\n\n4.4.2 So haben die Beklagten entgegen der Behauptung der Klägerin bestritten, dass die Selbstlesung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6;\nact. 8; act. 17 Rz 29 und 42; act. 18 Rz 61 und 71-76; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a und S. 16\nZu Ziff. 6). Ferner haben sie auch bestritten, dass der Erbvertrag und das Testament\ngleichzeitig beurkundet worden seien (act. 1 S. 7 Rz 11; act. 8; act. 17 Rz 29, act. 18 Rz 61;\nact. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a).\n\n4.4.3 Zur zeitlichen Komponente ist sodann festzuhalten, dass die Sitzung – entgegen den\nklägerischen Behauptungen vor Kantonsgericht (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6; act. 49 Rz\n12) – nicht nur 20 Minuten, sondern – entsprechend den Behauptungen der Beklagten 1 (act.\n17 Rz 22, 29 und 43) – ca. 45-60 Minuten dauerte (act. 45 Ziff. 23; act. 48 Ziff. 51 [so selbst\ndie Klägerin]). Bei den in der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich\ndes Zeitablaufs der Sitzung, der Sitzordnung und der gemeinsamen Lesung nur eines\nOriginals handelt es sich – wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 98; act. 137\nRz 39, 69, 74, 88, 90 und 101; act. 138 Rz 60 f. und 72) – sodann um neue\nTatsachenbehauptungen, welche die Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor\nKantonsgericht hätte vorbringen können und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu\nberücksichtigen sind (vgl. vorne E. 1.4). Unzutreffend ist im Weiteren die Auffassung der\nKlägerin, wonach es sich bei den Zeitverhältnissen um offenkundige, weder zu behauptende\nnoch zu beweisende Tatsachen handle (Art. 151 ZPO; act. 129 Rz 107 f.): Hierzu bedürfte es\nTatsachen, welche bereits zum Vornherein zur vollen Überzeugung des Gerichts sicher\nSeite 25/40\n\nfeststünden, ohne dass hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen wäre (vgl. BGE 135 III\n88 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\n\nAbgesehen davon war es der Klägerin während der ca. 45-60 Minuten dauernden Sitzung –\nselbst unter Berücksichtigung der Hypotonie des Erblassers, der Vorbesprechung sowie der\nErläuterung und Vertragsabänderung – zweifellos möglich, den Erbvertrag durchzulesen,\nzumal sie in der Berufung anerkannt hat, dass dafür lediglich ca. 10 Minuten benötigt werden\n(act. 129 Rz 80; act. 137 Rz 82; act. 138 Rz 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_33/2015\nvom 9. Juni 2015 E. 6.2.2). Hinzu kommt, dass die Klägerin grundsätzlich nur die sie\nbetreffenden Textteile – d.h. ihren Erbverzicht (inkl. den ihr zustehenden Vermächtnissen)\nund die Regelung bei ihrem Tod (vgl. Ziff. II.A.2 und II.B des Erbvertrags) – durchzulesen\nhatte (vgl. vorne E. 3.4.3; act. 104 Rz 39).\n\n4.4.4 Im Weiteren führt die Klägerin zwar zutreffend aus, dass nach dem Grundsatz der \"Einheit des\nAktes\" nicht gleichzeitig mehrere Geschäfte beurkundet werden dürfen (vgl. vorne E. 3.4.2). Sie\nverkennt jedoch, dass die von ihr behauptete, gleichzeitige Beurkundung des Erbvertrags und\ndes Testaments unbewiesen geblieben ist. Für eine diesbezügliche Beweisabnahme wäre\nerforderlich gewesen, dass sich die hierzu von der Klägerin offerierten Partei- und\nZeugenbefragungen vorab eindeutig einer zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen\nliessen, was – wie die Beklagte 2 bereits vor der Vorinstanz einwandte (act. 18 Rz 61; act. 147\nRz 22) – nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. act. 1 S. 7 f. Rz 11; BGE 144 III 67 E. 2.1). Im\nÜbrigen wäre der Klägerin der diesbezügliche Beweis selbst dann nicht gelungen, wenn sie die\nBefragungen hinreichend als Beweismittel offeriert hätte, nachdem sich weder die Parteien\nnoch die Zeugen zu einer gleichzeitigen Beurkundung mehrerer Geschäfte geäussert haben\nund die Klägerin dazu auch keine entsprechenden Ergänzungsfragen gestellt hat (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_443/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.4). Da die Klägerin für ihre\nBehauptungen beweisbelastet ist, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne\nE. 3.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2), weshalb vorliegend\ndavon auszugehen ist, dass der Erbvertrag und das Testament nicht gleichzeitig im selben\nVerfahren beurkundet worden sind.\n\n"}