{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Weiteren haben\ndie Beklagten die klägerische Gegenbehauptung, wonach die Vertragsparteien den\nErbvertrag nicht durchgelesen hätten, ausdrücklich bestritten (act. 8; act. 17 Rz 61; act. 18 Rz\n96; act. 19 S. 16 Zu Ziff. 6 und S. 20 Zu Ziff. 19). Ebenso wenig haben die Beklagten 3 und 4\n– entgegen der klägerischen Auffassung – anerkannt, dass die Klägerin vom Inhalt des\nErbvertrags erst im Oktober 2017 [erstmals] Kenntnis erlangt habe (und damit den Vertrag am\nBeurkundungstermin unmöglich selbst gelesen haben könne). Sie führten in der Klageantwort\nzwar aus, dass die Klägerin \"nach eigener Angabe […] spätestens\" am 25. Oktober 2017 in\nvoller Kenntnis über den Inhalt des Erbvertrags und den vorgebrachten Grund für dessen\nangebliche Ungültigkeit gewesen sei, weshalb die relative Verwirkungsfrist für die Erhebung\nder Ungültigkeitsklage gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB von einem Jahr am 27. Oktober 2018\nabgelaufen sei (act. 19 S. 4 f. Zu Ziff. 5). Wie die Beklagten 3 und 4 zu Recht vorbringen\n(act. 138 Rz 47 und 80-84), lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass sie – entgegen ihren\neigenen, anderslautenden Behauptungen (vgl. sogleich) – anerkannt hätten, dass die\nKlägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht durchgelesen habe: Zum einen\nerfolgte die Behauptung der Beklagten 3 und 4 nicht im Zusammenhang mit den\nBeurkundungsvoraussetzungen, sondern im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für\ndie Ungültigkeitsklage und der mit dem Schlichtungsgesuch erfolgten Fixierung des\nStreitgegenstands; zum anderen bezogen sich die Beklagten 3 und 4 lediglich auf die \"eigene\nAngabe\" der Klägerin und sprachen gestützt darauf von einer \"spätesten\" Kenntnis der\nKlägerin, ohne die Richtigkeit dieser Angabe zu anerkennen. Vielmehr behaupteten sie, dass\ndie Frist am Beurkundungstermin vom 19. Juli 2017 zu laufen begonnen habe (act. 19 S. 19\nZu Ziff. 18). Von einer Anerkennung der fehlenden Selbstlesung kann mithin keine Rede sein.\n\n4.3 Im Weiteren beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass der\nBeurkundungsvermerk eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags den Beweis für\ndie darin festgehaltene Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften erbringe. Ausserdem habe sie\ndie Echtheit der öffentlichen Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren konsequent und\nsubstanziiert bestritten. Die Beklagten hätten die Echtheit jedoch nicht bewiesen (act. 129 Rz\n103-106).\n\n4.3.1 Der erste Einwand der Klägerin trifft insoweit zu, als der Beweis für die Einhaltung der\nGültigkeitsvorschriften mit der Urkunde alleine noch nicht zwingend erbracht ist. Für die in der\nUrkunde festgehaltene Selbstlesung durch die Urkundsparteien gilt aber bis zum Beweis des\nGegenteils die entsprechend erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179\nZPO (vgl. vorne E. 3.6; Schweizer, a.a.O., Art. 179 ZPO N 8; Weimar, Berner Kommentar,\n2009, Art. 501 ZGB N 6). Dieser Beweis des Gegenteils ist der Klägerin – wie sich im\nWeiteren zeigen wird – nicht gelungen.\n\n4.3.2 Der zweite Einwand kann im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden, hat doch die\nKlägerin – entgegen ihren Vorbringen (act. 129 Rz 105) – die Echtheit der öffentlichen Urkunde\nim vorinstanzlichen Verfahren – weder bestritten noch hat sie Zweifel an der Echtheit der sich bei\nden Akten befindlichen beglaubigten Kopie des Erbvertrags geäussert (vgl. Art. 178 und\nSeite 24/40\n\n180 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 317 Abs. 1 ZPO). Die in der Berufung verspätet gestellten\nBeweisanträge zur Echtheit des Erbvertrags sowie die verspätet beantragte Edition des Originals\ndes Erbvertrags (vgl. Ziff. 4 des Rechtsmittelbegehrens) können mithin nicht mehr berücksichtigt\nwerden (vgl. vorne E. 1.4 sowie im Übrigen auch bereits act. 70 und 89). Mangels rechtzeitiger\nAnträge liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 129 Rz 195) – somit auch keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n\n"}