{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie\nhätten nicht spekuliert und beispielsweise eingeräumt, dass sie die Deutschkenntnisse der\nKlägerin zu jenem Zeitpunkt nicht hätten beurteilen können. Jedenfalls aber – so die Zeugen\n– habe die Klägerin bestätigt, dass sie alles verstanden habe und der Vertrag ihrem Willen\nentspreche. R.________ habe auch zu Protokoll gegeben, dass das meiste bereits\nbesprochen gewesen sei, als sie in den Besprechungsraum gekommen sei. Sie habe sich nur\nzum Ablauf der Beurkundung während ihrer Anwesenheit geäussert und namentlich nicht\nsagen können, ob die Klägerin die Urkunde vor der Unterzeichnung gelesen habe. Gleiches\ngelte für den Zeugen Q.________. Beide Zeugen hätten nicht selber wahrgenommen, wie die\nKlägerin den Erbvertrag durchgelesen habe, aber sie hätten explizit ausgeführt, dass die\nKlägerin ihnen gegenüber bestätigt habe, dass sie die Urkunde gelesen habe und damit\neinverstanden sei (act. 46 Ziff. 10 ff., 16, 19 und 26; act. 47 Ziff. 6, 10, 12, 21 und 31).\n\n4.1.5 Entgegen den Vorbehalten der Klägerin spreche vorliegend auch nichts gegen eine\nBerücksichtigung der Aussagen des Zeugen P.________. Die Klägerin erachte dessen\nSeite 22/40\n\nAussagen zwar als unglaubwürdig und widersprüchlich und habe am 25. Juni 2020 bei der\nStaatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf falsches Zeugnis gemäss\nArt. 307 StGB eingereicht. Der Zeuge werde jedoch – unabhängig von der (Un-)Gültigkeit\ndes Erbvertrags – nichts erben. An seiner Glaubwürdigkeit ändere auch der Umstand nichts,\ndass er den Erblasser in der letzten Phase intensiv juristisch beraten habe. Abgesehen\ndavon lägen auch keine Falschaussagen des Zeugen vor, wenn er zu Themen, nach denen\ner nicht gefragt worden sei, keine Ausführungen gemacht habe. Seine Aussagen deckten\nsich sodann mit den Aussagen des Beklagten 3. Selbst wenn aber seine Aussagen nicht\nberücksichtigt werden könnten, würde sich vorliegend nichts am Beweisergebnis ändern,\nkönne doch in jedem Fall auf die deckungsgleichen und glaubhaften Parteiaussagen des\nBeklagten 3 abgestellt werden.\n\n4.1.6 Dass die Klägerin den Erbvertrag nicht einfach \"blind\" unterzeichnet habe, ergebe sich aus\nder weiteren Tatsache, dass die Parteien den Erbvertrag noch an der Beurkundung\nzugunsten der Klägerin angepasst und die monatliche Unterstützung der Klägerin durch die\nStiftung von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 erhöht hätten (vgl. act. 1/5 Ziff. II.12\n\"Besondere Auflagen\"). P.________ habe ausgeführt, beim Lohn der Klägerin für die Arbeit\nauf dem Gnadenhof habe es Diskussionen gegeben. In der ersten Version des Erbvertrags\nseien dafür CHF 2'000.00 vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe gesagt, sie brauche\nmehr, worauf der Erblasser schliesslich den Betrag von CHF 3'000.00 vorgeschlagen habe\nund der Erbvertrag entsprechend angepasst worden sei (act. 45 Ziff. 24). Diesen Vorgang\nhabe auch R.________ bestätigt, welche für die Ergänzung des Vertrags zuständig gewesen\nsei. Gemäss ihrer Aussage habe der Beklagte 3 nach ihr gerufen, worauf sie den\ngewünschten Absatz ergänzt und angepasst und den Vertrag wieder zurückgebracht habe\n(act. 46 Ziff. 12 ff.). Der Beklagte 3 habe dazu ausgeführt, es habe eine \"riesige Diskussion\"\nzwischen P.________ und dem Erblasser gegeben. Ebenfalls sehr aktiv habe sich zudem die\nKlägerin eingebracht und für einen höheren Betrag gekämpft (act. 48 Ziff. 21). Die Klägerin\nhabe sodann selber bestätigt, dass der Betrag zu ihrer Unterstützung auf Veranlassung von\nP.________ erhöht worden sei (act. 48 Ziff. 19 ff. und 61 f.; act. 68 S. 4). Dieser Ablauf\nwiderlege die Behauptungen der Klägerin, wonach sie den Vertrag nicht gelesen und keine\nAhnung gehabt habe, was sie unterschrieben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass\nsie sich (ebenfalls) mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und der\nInhalt des Erbvertrags im Einzelnen durchgegangen worden sei.\n\n4.1.7 Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Parteien den Erbvertrag – wie beurkundet – vor\ndem Beklagten 3 gelesen und unterzeichnet hätten.\n\n4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Klägerin die Urkunde unterzeichnet (und jede Seite\n\"visiert\") hat, war vor Kantonsgericht nicht bestritten (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 8 Rz 13; act. 49\nRz 8 a.E.) und blieb im Übrigen unangefochten, weshalb die Unterzeichnung als erstellt gilt.\nAuf die diesbezüglichen, von der Klägerin in der Berufung verspätet gestellten Beweisanträge\n(vgl. Ziff. 4.3 des Rechtsmittelbegehrens) ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1).\nHingegen macht die Klägerin in der Berufung nach wie vor geltend, dass sowohl der\nErblasser wie auch sie selber den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht gelesen hätten.\nDies hätten die Beklagten nicht bestritten bzw. anerkannt, weshalb die Vorinstanz hierüber\nnicht hätte Beweis abnehmen dürfen (act. 129 Rz 58, 60-62, 91-101, 108 f. und 141 f.).\nSeite 23/40\n\n"}