{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Forni/Piatti, a.a.O., Art. 519/520 ZGB N 27; Abt, Die\nUngültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 166; Breitschmid, Formvorschriften\nim Testamentsrecht, 1982, N 410-412 [analog auf den Erbvertrag anwendbar]; Kummer,\nBerner Kommentar, 1966, Art. 8 ZGB N 239 und 310 sowie Art. 9 ZGB N 40). Letzteres ist mit\ndem Erbvertrag (act. 1/5 bzw. 17/11) ohne Weiteres belegt.\n\nGemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie\nbezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen\nist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen\nBeurkundungsmodalitäten, so z.B. hinsichtlich der vorliegend strittigen Selbstlesung durch die\nUrkundsparteien (vgl. Wolf, BK, a.a.O., Art. 9 ZGB N 40; Mooser, Commentaire romand, 2010,\nArt. 9 ZGB N 24). Es liegt mithin auch in diesem Zusammenhang an der Klägerin, diese\nBeweisregel umzustossen bzw. die nicht erfolgte Selbstlesung nachzuweisen\n(vgl. Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 9 ZGB N 31; Schmid/Baumgartner,\nKurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 179 ZPO N 10; Schweizer, Commentaire romand, 2. A.\n2019, Art. 179 ZPO N 11; Mooser, a.a.O., Art. 9 ZGB N 31 f.; Kummer, a.a.O., Art. 9 ZGB\nN 40).\n\n4. Das Kantonsgericht erachtete es in seinem Entscheid als erstellt, dass die Vertragsparteien\nden Erbvertrag gelesen und unterzeichnet haben.\n\n4.1 Zur Begründung führte es zusammengefasst Folgendes aus (act. 128 E. 4.3-4.5.8):\n\n4.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbrächten öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten\nTatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Die\n\"Schlussformel\" [d.h. der Beurkundungsvermerk; vgl. vorne E. 3.4.4] eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags erbringe den Beweis für die eingehaltenen\nGültigkeitsvorschriften. Damit obliege die Beweislast für die Unrichtigkeit des Inhalts der\nUrkunde der Klägerin. Nach deren Auffassung hätten weder der Erblasser noch sie selber\nden Erbvertrag durchgelesen – weder in Gegenwart des Beklagten 3 noch überhaupt. Der\nBeweis, dass die Erbvertragsparteien den Vertrag nicht durchgelesen hätten, sei der Klägerin\njedoch nicht gelungen.\nSeite 21/40\n\n4.1.2 Die beiden Beurkundungszeugen R.________ und Q.________ hätten an ihrer gerichtlichen\nBefragung bekräftigt, dass die Parteien ihnen gegenüber bestätigt hätten, den Vertrag\ngelesen zu haben (act. 46 Ziff. 24; act. 47 Ziff. 21). Weiter habe der Zeuge P.________\nausgeführt, die Parteien hätten den Erbvertrag vor der Unterzeichnung gelesen, worauf der\nBeklagte 3 bestanden habe (act. 45 Ziff. 28 f.). Diesen Vorgang habe auch der Beklagte 3\nbestätigt (act. 48 Ziff. 72). Diesen übereinstimmenden Aussagen stünden die Aussagen der\nKlägerin, wonach sie den Erbvertrag weder gelesen noch unterzeichnet habe, diametral\ngegenüber.\n\n4.1.3 Die Aussagen der Klägerin seien allerdings völlig unglaubhaft. Während sie in der Klage\nnoch ausgeführt habe, ihr seien ein Erbvertrag bzw. einzelne Seiten zur Unterzeichnung\nvorgelegt worden, die sie einzig mit der Vorstellung unterzeichnet habe, dass der Inhalt\nihrem Interesse entspreche, wolle sie nun gemäss ihren widersprüchlichen Aussagen an der\nParteibefragung gar kein solches Dokument mehr bzw. höchstens eine \"eingetragene\nPartnerschaft\" unterzeichnet haben. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb ein\nerfahrener Erbrechtsspezialist (Fachanwalt Erbrecht SAV) und Notar, wie es der Beklagte 3\nsei, derart grobe Beurkundungsfehler hätte machen und der Klägerin falsche Dokumente zur\nErlangung einer Unterschrift unter einen Erbvertrag hätte vorlegen oder fälschlicherweise\nhätte bestätigen sollen, dass die Parteien den Erbvertrag vor ihm durchgelesen hätten. Dem\nBeklagten 3 fehle jegliches Interesse daran, eine Falschbeurkundung vorzunehmen und\nseinen beruflichen Ruf aufs Spiel zu setzen. Seine Ausführungen an der Parteibefragung\nseien plausibel und konsistent und würden sowohl mit den Darlegungen in seinen eigenen\nRechtsschriften als auch mit den Darlegungen in den Rechtsschriften der anderen Beklagten\nübereinstimmen. Weshalb auf die überzeugenden und widerspruchsfreien Aussagen des\nglaubwürdigen Beklagten 3, welche zusammen mit den vorhandenen und erstellten\nUrkunden ein stimmiges Bild ergäben, nicht abgestellt werden solle, sei nicht ersichtlich.\n\n"}