{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Brückner, a.a.O., N 2047-\n2061; Wolf/Genna, a.a.O., S. 70 f.; Wolf, Zu den kantonalen Beurkundungsverfahren als\nAusgangslage für einen bundesrechtlichen Notariatsprozess […], in: Schweizerischer\nSeite 19/40\n\nNotarenverband [Hrsg.], Aktuelle Themen zur Notariatspraxis [Themen Notariatspraxis], 2018,\nS. 43).\n\n3.4.3 Die Kenntnisnahme (Rekognition) des Urkundeninhalts mittels Selbstlesung ist (vollwertige)\nGültigkeitsvoraussetzung. Der Hauptzweck des Lesens der Urkunde liegt darin, den Vertragsparteien den mit dem Text umschriebenen Geschäftsinhalt (nochmals) bewusst zu machen.\nDas Lesen zielt nicht darauf ab, dass die Urkunde \"stimmt\" oder die Urkunde \"kontrolliert\"\nwurde, sondern auf das Bekenntnis, dass das (nochmals) bewusst gemachte Geschäft\ngewollt wird. Die Urkundsperson hat sich zu vergewissern, dass die Vertragsparteien die Urkunde (bzw. die Entwürfe oder Fotokopien der Urkunde) lesen, wozu sie ihnen die nötige Zeit\neinzuräumen hat (vgl. BGE 65 II 214, Jeitziner, a.a.O., Art. 500 ZGB N 9; Schmid, a.a.O.,\nArt. 55 SchlT ZGB N 35; Brückner, a.a.O., N 1894 f., 1907-1909 und 1912; Staehelin,\nEntscheidbesprechung von BGE 125 III 131, AJP 1999 S. 1165 ff., 1169). Die\nVertragsparteien haben dabei diejenigen Textteile zu lesen, welche ihre individuellen\nWillenserklärungen betreffen (vgl. Brückner, a.a.O., N 1900). Jedoch entzieht sich der\nnotariellen Kontrolle, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv\nvollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Es kann\ndeshalb einzig die objektive Tatsache der möglichen Selbstlesung, nicht aber die \"subjektive\nWachheit\" oder \"Aufmerksamkeit\" der Beteiligten während der Selbstlesung rechtserheblich\nsein. Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt\naufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen\nkonnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2.2; Brückner,\na.a.O., N 1913 und 1917 f.; Hrubesch-Millauer/Bürki, Ausgewählte Entscheide des\nBundesgerichts aus dem Jahr 2015 zum Erbrecht, AJP 2016 S. 513 ff., 523; Staehelin,\na.a.O., AJP 1999 S. 1169).\n\nDer Beizug von zwei Zeugen soll garantieren, dass die Vertragsparteien vom Inhalt der\nUrkunde tatsächlich Kenntnis genommen haben und der Text der öffentlichen Urkunde dem\nWillen der Vertragsparteien entspricht, auch wenn die Zeugen nicht dafür einstehen können,\ndass der Inhalt tatsächlich gewollt ist (vgl. BGE 118 II 273 E. 5a).\n\n3.4.4 Der Beurkundungsvermerk gemäss § 52 Abs. 4 BeurG enthält das notarielle Zeugnis, dass\ndie Vertragsparteien (1.) die Urkunde in der Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben,\nsie (2.) erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen und sie (3.) die Urkunde\nin Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben (Brückner, a.a.O., N 2217; Jeitziner,\na.a.O., Art. 499 ZGB N 27).\n\n3.5 Gemäss § 64 Abs. 1 BeurG wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt\neine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen, wenn die Urkundsperson mit einer\nverwendeten Sprache nicht genügend vertraut ist oder es eine Urkundspartei verlangt.\n\nDas kantonale Übersetzungsverfahren hat – im Sinne einer Minimalanforderung des\nBundesrechts (vgl. vorne E. 3.2.2) – Gewähr für ein hinreichendes sprachliches Verstehen\ndes Urkundeninhalts zu bieten, sonst ist dieses in das bundesrechtliche\nBeurkundungsverfahren zu integrierende kantonale Verfahren bundesrechtswidrig und die\nBeurkundung ungültig (vgl. Jeitziner, a.a.O., Art. 499 ZGB N 5 und 12; Ruf, Notariatsrecht,\n1995, N 163 und 1426). Es ist jedoch nicht nötig, dass die Vertragsparteien die\nSeite 20/40\n\nUrkundssprache \"beherrschen\"; ihre Sprachkenntnisse müssen aber für das sprachliche\nVerständnis der Urkunde ausreichen, was auch vom sprachlichen Schwierigkeitsgrad der\nUrkunde abhängt. Wenn eine Vertragspartei eine Übersetzung verlangt, ist das\nÜbersetzungsverfahren durchzuführen. Der Notar hat dieses Verfahren auch einzuschlagen,\nwenn die Vertragsparteien zwar behaupten, sie könnten sprachlich folgen, er jedoch Zweifel\ndaran hat. Er hat sich vor dem Hauptverfahren zu vergewissern, ob die Vertragsparteien die\nUrkundssprache hinreichend verstehen (vgl. Marti, Notariatsprozess, 1989, § 24 Rz 5f S. 113;\nRuf, a.a.O., N 1327; Brückner, a.a.O., N 1979 mit Verweis auf Marti, Bernisches\nNotariatsrecht, 1983, S. 150).\n\n"}