{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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BGE 118 II 273 E. 3b; Wolf/Genna, Die\nBeurkundungsverfahren des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in: Schmid [Hrsg.],\nAusgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren, 2007, S. 86 m.H.).\n\n3.2.2 In den übrigen Bereichen regelt das kantonale Recht das Beurkundungsverfahren, wobei es\ndie (ungeschriebenen) Minimal- und Maximalanforderungen des Bundesrechts zu beachten\nhat. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen sollen sicherstellen, dass die vom\nBundesrecht mit der öffentlichen Beurkundung angestrebten Zwecke – Belegfunktion, Schutz\nvor Unbedacht und Verfahrenskontrolle (vgl. Brückner, a.a.O., N 239 ff.) – auch tatsächlich\nerfüllt werden. Entsprechend den Maximalanforderungen dürfen die Kantone die\nZugänglichkeit der öffentlichen Beurkundung nicht ungebührlich erschweren oder gar\nvereiteln (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 55 SchlT ZGB N 7; Brückner,\na.a.O., N 1488).\n\n3.3 Beim Erbvertrag lauten die für das ZGB-Beurkundungsverfahren massgebenden Gesetzesbestimmungen wie folgt:\n\n3.3.1 Nach Art. 512 Abs. 1 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen\nletztwilligen Verfügung. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gemäss Art. 499 ZGB\nunter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen\nUrkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. Nach\nArt. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500 ZGB haben die Vertragschliessenden dem Beamten\ngleichzeitig ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen – d.h. in\nAnwesenheit dieser Personen – zu unterschreiben. Der Beamte hat die Urkunde zu datieren\nund ebenfalls zu unterschreiben (BGE 76 II 273 E. 2).\n\n3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die freie Wahl zwischen dem Selbstlesungsverfahren nach Art. 500 f. ZGB und dem Vorlesungsverfahren gemäss Art. 502 ZGB\n(BGE 66 II 99 E. 2; Jeitziner, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 512 ZGB N 1 f.).\n\nBeim im vorliegenden Fall angewandten Selbstlesungsverfahren haben die Parteien des\nErbvertrags unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung (durch den Beamten) den\nSeite 18/40\n\nzwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass sie die Urkunde gelesen haben\nund diese ihren Willen enthalte (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen\nhaben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Parteien vor ihnen diese\nErklärung abgegeben und sie sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der\nVerfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501\nAbs. 2 ZGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis\nerhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB).\n\n3.4 Im Allgemeinen werden bei der öffentlichen Beurkundung die Verfahrensschritte Vor-, Hauptund Nachverfahren unterschieden. Während die Urkundsperson im Vorverfahren die\nBeurkundung vorbereitet, wird im Hauptverfahren – als dem eigentlichen Akt der öffentlichen\nBeurkundung – die öffentliche Urkunde errichtet. Das Nachverfahren betrifft die Registrierung\nund Aufbewahrung der Urkunde (vgl. Genna, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,\n2. A. 2018, Art. 55 SchlT ZGB N 3).\n\n3.4.1 Das Bundesrecht regelt grundsätzlich nur das Hauptverfahren der öffentlichen Beurkundung\nabschliessend, wobei es im Selbstlesungsverfahren folgende Schritte zu durchlaufen gilt\n(vgl. Wolf/Genna, a.a.O., S. 68, 70, 74 f. und 77 f.):\n\n1. Kenntnisnahme (Rekognition) des Inhalts des Erbvertrags durch die Vertragsparteien\nmittels Selbstlesung der Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1\ni.V.m. Art. 500 Abs. 1 ZGB);\n2. Vergewisserung durch die Urkundsperson, dass die Vertragsparteien die Urkunde\nvollständig gelesen und verstanden haben und diese ihrem Willen entspricht (Art. 512\nAbs. 2 ZGB);\n3. Genehmigung des Inhalts der Urkunde mittels Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vor der Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500\nAbs. 2 ZGB);\n4. Datierung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1\ni.V.m. Art. 500 Abs. 3 ZGB);\n5. Ausdrückliche Erklärung der Vertragsparteien vor den zwei Zeugen in Anwesenheit\nder Urkundsperson, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren Willen enthält\n(Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB);\n6. Zeugenbescheinigung: unterschriftliche Bestätigung der beiden Zeugen auf der\nUrkunde, dass die Vertragsparteien die Erklärung gemäss Ziff. 5 abgegeben und sie\nsich dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben\n(Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 2 ZGB).\n\n"}