{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demgegenüber werden die objektive und subjektive Wesentlichkeit des Irrtums – mithin die\nUnzumutbarkeit des Gebundenseins an die nicht gewollte Erklärung nach allgemeiner\nVerkehrsanschauung und aus Sicht der erklärenden Person – vermutet (vgl. Schmidlin,\nBerner Kommentar, 2013, Art. 23/24 OR N 211; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB\nN 506; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 23 OR N 4 und Art. 24 OR N 9).\nSeite 16/40\n\n2.3.2 Die Vorinstanz gelangte mit einlässlicher und zutreffender Begründung zum Schluss, dass\nder Klägerin dieser Beweis misslungen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab\nohne Weiteres verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27.\nJanuar 2017 E. 3.1 m.H.).\n\nWas die Klägerin dagegen vorbringt (act. 129 Rz 181-183), vermag den Anforderungen an\ndie Begründung einer Berufung nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.2). Die Klägerin beschränkt\nsich weitestgehend auf eine blosse Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen, ohne\nsich mit der Begründung der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. Inwiefern das\nKantonsgericht das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt\nhaben soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Sie stellt in ihrer Berufung zwar\nin Abrede, dass ihre Behauptungen abwegig seien, führt aber nicht näher aus, weshalb die\nvorinstanzlichen Feststellungen nicht zutreffen sollen. Entgegen ihren Ausführungen hat sie\neben gerade nicht stets behauptet, sie habe gemeint, dass sie zum Notar gehe, um ihre\n\"Partnerschaft einzutragen\". Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt\nder Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war.\nUnerheblich ist schliesslich, dass die Diskussion um die Entschädigung nicht von ihr initiiert\nwurde bzw. sich dies beweismässig nicht erstellen liess (vgl. dazu hinten E. 4.5.5). Allein aus\ndem Umstand, dass bei dieser Diskussion allenfalls auch die Hunde des Erblassers zum\nThema wurden, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Klägerin habe das Konzept\ndes Erbvertrags nicht verstanden. Die Berufung ist – wie erwähnt – offensichtlich nicht\nhinreichend begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten ist.\n\n2.3.3 Damit erübrigt es sich, näher auf die Eventualbegründungen der Vorinstanz einzugehen (vgl.\nvorne E. 2.1.5). Immerhin bleibt zu erwähnen, dass ihre Erwägungen zum Grundlagenirrtum\nschon deshalb nicht erforderlich gewesen wären, weil die Klägerin einen solchen im\nerstinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet hat.\n\n2.3.4 Soweit sich die Klägerin in der Berufung – wie bereits in ihrem ersten Schlussvortrag\n(act. 103 Rz 32) – erneut auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum des Erblassers beruft\n(act. 129 Rz 188), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Tatsachenbehauptungen – wie\nbereits vor der Vorinstanz – nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1.3 und\n1.4; s. auch act. 128 E. 2 hinsichtlich des vor der Vorinstanz verspätet behaupteten\nErklärungsirrtums [und Grundlagenirrtums] des Erblassers).\n\n3. In der Berufung macht die Klägerin weiter geltend, der Erbvertrag sei nicht gültig zustande\ngekommen. Bevor auf ihre diesbezüglichen Rügen näher eingegangen wird, ist zur öffentlichen Beurkundung und zum Beurkundungsverfahren vorab Folgendes festzuhalten:\n\n3.1 Der Erblasser kann gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag\nabschliessen. Dieser stellt einen Erbvertrag und damit eine Verfügung von Todes wegen\ndar (vgl. BGE 53 II 101 E. 1; Breitschmid/Bornhauser, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Vor\nArt. 494-497 ZGB N 6 und 10 sowie Art. 495 ZGB N 2; Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/\nJungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 495 ZGB N 1).\nDieser bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung (Art. 512 Abs. 1\ni.V.m. Art. 499 ff. ZGB).\nSeite 17/40\n\n3.2 Bestimmungen zum Beurkundungsverfahren finden sich sowohl im Bundesrecht wie auch im\nkantonalen Recht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher\nWeise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Demnach ist das\nBeurkundungsverfahren grundsätzlich im kantonalen Recht – im Kanton Aargau im\nBeurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau (BeurG; SAR 295.200) –\ngeregelt; vorbehalten bleiben die sog. ZGB-Beurkundungsverfahren sowie die Mindest- und\nMaximalanforderungen des Bundesrechts an die öffentliche Beurkundung (vgl. Wolf, Berner\nKommentar [BK], 2012, Art. 9 ZGB N 34; Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht,\n1993, N 1488 f.).\n\n"}