{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:40", "Checksum": "0b1c06156f46a147fd39eb303f4dc3b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40\nRegeste:\nUngültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht\n\n2.1.5 Selbst wenn jedoch die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags nicht oder anders hätte\nverstanden haben sollen, wäre ihr nicht geholfen. Da sie den Vertrag – falls sie dessen Inhalt\ndenn wirklich nicht verstanden habe – im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des\nErklärten unterzeichnet und sich allem unterworfen habe, was der Erblasser gewollt habe,\nund gleichzeitig die Anordnungen im Erbvertrag nicht unerwartet gewesen seien, komme\neine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht in Frage. Daneben falle auch ein\nGrundlagenirrtum ausser Betracht. Hierzu bedürfte es der subjektiven und objektiven\nWesentlichkeit [des Irrtums] sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Vorliegend\nscheitere ein Grundlagenirrtum zumindest an letzterer Voraussetzung (act. 128 E. 5.4.1 und\n5.5-5.5.3).\n\n2.2 Die Klägerin hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen:\n\n2.2.1 Die Vorinstanz habe sich äusserst detailliert mit dem letzten Willen des Erblassers\nauseinandergesetzt, doch sei auch der \"angebliche letzte Wille und der angebliche\nErbverzicht\" der Klägerin Inhalt des angefochtenen Erbvertrags. Die Klägerin halte nach wie\nvor an ihren Tatsachenbehauptungen fest, wonach der Erblasser sie mit seinem Testament\nund – infolge zeitlicher Bedenken hinsichtlich einer Eheschliessung – mit einer\n\"eingetragenen Partnerschaft\" habe meistbegünstigen wollen. So habe dies die Klägerin\ndamals verstanden und diesen Sachverhaltsbehauptungen sei sie immer treu geblieben (act.\n48 Ziff. 15). Sie sei bekannterweise juristische Laiin und äusserst unerfahren, was die\nrechtlichen Vorgänge (inkl. Beurkundung) in der Schweiz betreffe; dies gebe jedoch keinen\nAnlass dazu, ihre Behauptungen als abwegig zu qualifizieren, wie dies die Vorinstanz\nunrichtigerweise getan habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur der\nErblasser, sondern auch die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten\nkörperlichen und psychischen Verfassung gewesen sei. Dies ergebe sich naturgemäss aus\ndem Sachverhalt, habe sie doch den Erblasser aufopfernd Tag und Nacht gepflegt. Unter\ndiesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass sie die Geschehnisse rund um die\nBeurkundung nicht wirklich realitätstreu habe wahrnehmen können. Die Schlussfolgerung der\nVorinstanz, wonach die an der Beurkundung geführte Diskussion um die Erhöhung der\nUnterstützung der Klägerin nicht notwendig gewesen wäre, wenn sie der Erbvertrag maximal\nbegünstigt hätte, träfen nicht zu. Diese Diskussion sei nicht von der Klägerin, sondern vom\nZeugen P.________ initiiert worden. Sie habe nur rudimentär verstanden, dass es bei der\nDiskussion um sie gehe, und habe wegen der Hunde [des Erblassers] nachgefragt, was\nSeite 15/40\n\nüberhaupt nicht zum Thema gepasst habe. Auch dies beweise, dass sie eigentlich nicht\ngewusst habe, was Gegenstand der Diskussion zwischen P.________ und dem Erblasser\ngewesen sei und welche Konsequenzen dies für sie überhaupt habe. Somit sei die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags verstanden\nund irrtumsfrei unterzeichnet habe, nicht richtig (act. 129 Rz 181-183).\n\n2.2.2 Im Weiteren könne sich die Vorinstanz nicht einerseits auf den Standpunkt stellen, dass die\nKlägerin anlässlich der Beurkundung für ihre höhere Unterstützung gekämpft habe, und\nandererseits behaupten, sie habe sich allem unterworfen, was der Erblasser gewollt habe.\nDies sei widersprüchlich. Vielmehr sei die Klägerin zur Annahme verleitet worden, dass das\nDokument, welches sie unterschreiben solle, etwas sehr Positives für sie sei, ohne dass sie\ngewusst habe, was das ganz genau sei. Somit treffe es sehr wohl zu, dass der Erbvertrag\nBestimmungen – so den Erbverzicht – enthalten habe, mit denen die Klägerin nicht habe\nrechnen müssen. Sodann habe die Klägerin bewiesen, dass sie sich in einem wesentlichen\nGrundlagenirrtum befunden habe (act. 129 Rz 184-187).\n\n2.3 Den Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.\n\n2.3.1 Gestützt auf den Grundsatz, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet\n(Art. 57 ZPO), ist vorab festzuhalten, dass (eigene) Willensmängel der Klägerin im Rahmen\nder Ungültigkeitsklage nicht geltend gemacht werden können, ist doch die Ungültigkeitsklage\nauf Willensmängel des Erblasser beschränkt (und auf solche der anderen Vertragsparteien\nnicht anwendbar; vgl. Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des [letzten]\nWillens des Erblassers, 2008, N 830; Forni/Piatti, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 519/520\nZGB N 6). Gemäss der herrschenden Lehre richtet sich die Anfechtung des Erbvertrags\ninfolge eigener Willensmängel einer Vertragspartei nach den Irrtumsregeln des OR (Art. 23-\n31 OR; vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2019; Art. 469 ZGB N 21; Grundler,\nWillensmängel des Gegenkontrahenten beim entgeltlichen Erbvertrag, 1998, S. 345 ff. und\n360 ff.; Schmid, Struktur des entgeltlichen Erbverzichts gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB, 1991,\nS. 100; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.3.1).\nSomit sind die in der Klage innert der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 2 OR fristgerecht\nbehaupteten Willensmängel der Klägerin vorliegend im Rahmen der sog. Anfechtungsklage\nnäher zu prüfen (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 31 OR\nN 3).\n\n"}