{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Gegenteil sei erstellt, dass der Erbverzichtsvertrag auf Verlangen der\nKlägerin insoweit abgeändert worden sei, als sie von der Stiftung eine monatliche\nUnterstützung von CHF 3'000.00 statt der ursprünglich vorgesehenen CHF 2'000.00 erhalten\nwerde (vgl. hierzu vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 f. sowie hinten E. 4.5.5).\n\n2.1.3 Die Beurkundung verdeutliche, dass es das Anliegen des Erblassers gewesen sei, die\nStiftung bestmöglich zu begünstigen. Hätte er einfach die Klägerin maximal begünstigen\nwollen, hätte er sich die Beschwerlichkeiten einer Beurkundung ersparen und ein\nhandschriftliches Testament ohne Mitwirkung der Klägerin und des Notars abfassen können.\nEin Testament, in welchem er die Absicherung der Klägerin vorgesehen habe, habe bereits\nseit dem 6. August 2016 bestanden (act. 19/11). Nur die Stiftungserrichtung sowie der\nErbverzicht der Klägerin im Fall der Heirat hätten die Beurkundung des Erbvertrags erfordert.\nBeim Notar seien ein Testament für den Fall der Nichtheirat errichtet und ein Erbvertrag mit\nGültigkeit ab Eheabschluss geschlossen worden. Beide Dokumente hätten darauf abgezielt,\ndie Stiftung grösstmöglich zu begünstigen, jedoch auch die Klägerin abzusichern. Wenn es\ndas Ziel des Erblassers gewesen wäre, nur die Klägerin grösstmöglich zu begünstigen, hätte\ndies alles keinen Sinn gemacht. Die Behauptung der Klägerin, dass der Erblasser sie\nfinanziell über die Vermächtnisse hinaus hätte absichern und grösstmöglich begünstigen\nwollen, sei somit unglaubhaft. Das Testament vom 6. August 2016, das Testament vom 19.\nJuli 2017 und der Erbvertrag vom 19. Juli 2017 sähen alle die Stiftung (d.h. die Beklagte 1)\nals Meistbegünstigte vor. Demgegenüber habe der Erblasser der Klägerin seit August 2016\nunverändert ausgewählte Vermächtnisse zukommen lassen wollen. Hätte er seine Meinung\ngeändert und die Klägerin meistbegünstigen wollen, hätte er dies insbesondere im Testament\nvom 19. Juli 2017 festgehalten, mache es doch keinen Sinn, dass er ihr im Fall der\nNichtheirat weniger hätte zukommen lassen wollen als im Fall der Heirat. Der Wille des\nErblassers sei aus der Vorgeschichte, den Zeugenaussagen und der Parteibefragung des\nBeklagten 3 klar erstellt. Auf der anderen Seite sei die Klägerin mit dem Erbverzichtsvertrag\nnicht benachteiligt worden, habe sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags doch\nnicht einmal Erbenstellung gehabt.\n\n2.1.4 Die befragten Zeugen, die alle von der Klägerin zum Beweis aufgerufen worden seien, und\nder Beklagte 3 hätten einhellig bestätigt, dass die Klägerin sowohl sprachlich wie auch\ninhaltlich verstanden habe, worum es im Erbvertrag gegangen sei. Es sei davon auszugehen,\ndass die Klägerin genau gewusst habe, dass Sinn und Zweck des Erbvertrags die\nMeistbegünstigung der Stiftung gewesen sei und sie verstanden habe, was sie\nunterschrieben habe. Die Ausführungen der Klägerin an der Parteibefragung erschienen\nwenig glaubhaft, habe sie sich doch immer wieder in Widersprüche verstrickt und\nunglaubwürdig gewirkt. Ihre Antworten seien ausweichend, beliebig und widersprüchlich. So\nsei in der Klageschrift noch die Rede von einem zu unterzeichnenden Erbvertrag gewesen,\nwährend sie gemäss ihren Aussagen an der Parteibefragung einerseits gar keinen Vertrag\nund andererseits einen \"Partnerschaftsvertrag\" unterzeichnet haben wolle. Abwegig seien\nauch ihre Ausführungen, wonach an der Besprechung vom 11. Juli 2017 lediglich Tierbücher\nbetrachtet worden seien und das Konzept des Erbvertrags mit keinem Wort besprochen\nworden sei und der Beklagte 3 dann am 19. Juli 2017 den Erbvertragsentwurf ohne\nSeite 14/40\n\nInstruktion den Erbvertragsparteien vorgelegt habe. Wäre die Klägerin sodann wirklich davon\nausgegangen, dass der Erbvertrag sie maximal begünstige, wäre sie auf einen Schlag\nMultimillionärin geworden und wären die Diskussionen um die Erhöhung der Unterstützung\nder Klägerin an der Beurkundungssitzung nicht notwendig gewesen. Vielmehr deute ebendies\ndarauf hin, dass die Klägerin verstanden habe, dass sie ausser den Vermächtnissen nichts\nerhalte. Aufgrund des Beweisverfahrens sei mithin davon auszugehen, dass sie den Inhalt\ndes Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe; Gegenteiliges habe sie\njedenfalls nicht beweisen können. Sie habe den Beweis für ihren Irrtum, dessen\nWesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung nicht erbracht und nicht\nnachgewiesen, dass sie den Erbvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich nicht\ngewollt oder dessen Inhalt und Bedeutung missverstanden habe (act. 128 E. 5.3.1-5.4.4 und\n5.6).\n\n"}