{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Neue Tatsachen und Beweismittel werden im\nBerufungsverfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn\nsie ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor\nerster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 138 III 625 E. 2.2; Urteil des\nBundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Mit dieser Regelung hat der\nGesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven\nVoraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde,\ndass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess\nvor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das\nBerufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens,\nsondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret\ndagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).\nSeite 12/40\n\nWill eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise\naufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten\nlassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage\ngewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in\nden Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b\nZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue\nTatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO \"ohne Verzug\" vorgebracht hat (Urteil des\nBundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.).\n\n2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe den Erbvertrag vom 19. Juli 2017 weder\ngelesen noch eine Ahnung gehabt, was sie unterschrieben habe. Gestützt auf diese\nBehauptungen will sie den Erbvertrag infolge Willensmängeln und Beurkundungsfehlern im\nvorliegenden Verfahren für ungültig bzw. unwirksam erklären lassen. Dieser Auffassung\nwidersprach das Kantonsgericht und schloss in seinem Entscheid auf Gültig- und Wirksamkeit\ndes Erbvertrags.\n\n2.1 Die erstinstanzlichen Erwägungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Willensmängeln\nlassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 128 E. 5-5.6):\n\n2.1.1 Gemäss Art. 23 OR sei der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in\neinem wesentlichen Irrtum befunden habe [Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR\noder Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR]. Die Beweislast hinsichtlich des\ngeltend gemachten Irrtums treffe jene Partei, welche aus dem Vorliegen des Irrtums Rechte ableite. Der Ungültigkeitskläger, der eine Verfügung von Todes wegen aufgrund von\nWillensmängeln anfechte, habe folglich das Vorliegen des Irrtums darzutun. Auch obliege ihm\nder Nachweis der Kausalität zwischen der falschen Vorstellung und der Verfügung. Eine\nhinreichende Kausalität werde dann bejaht, wenn als wahrscheinlich dargetan sei, dass die\nirrende Erbvertragspartei bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen. Mithin obliege vorliegend\nder Klägerin der Hauptbeweis für die Ungültigkeit des Erbvertrags wegen Irrtums.\n\n2.1.2 Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und die übereinstimmenden Aussagen des\nBeklagten 3 und des Zeugen P.________ sei zu schliessen, dass der schwerkranke\nErblasser ein absoluter Tierfreund gewesen sei, welcher vor dem Abschluss des Erbvertrags\nnur noch wenige Tage zu leben gehabt habe. Er habe versucht, seine Tochter zu einem\nErbverzicht zu bewegen, damit er einen möglichst grossen Teil seines Vermögens einer\nStiftung zum Tierwohl zukommen lassen könne. Als diese Bemühungen gescheitert seien,\nsei die Idee aufgekommen, die Klägerin zu heiraten, um damit den Pflichtteil der Tochter zu\nschmälern und mit der Klägerin einen Erbverzichtsvertrag abzuschliessen, der die Klägerin\naber immerhin hätte absichern sollen. Zunächst sei es am 11. Juli 2017 zu einer\nVorbesprechung in den Büroräumlichkeiten des Beklagten 3 gekommen. Das grösste\nAnliegen des Erblassers sei es gewesen, eine Stiftung zu realisieren, mit der Tiere hätten\nbegünstigt werden sollen. Gemäss dem Willen des Erblassers hätte daher einerseits\nmöglichst viel von seinem Vermögen einer Stiftung für Tiere zukommen sollen; andererseits\nhabe er die Klägerin vor allem mit einem Wohnrecht absichern wollen. Die Absicherung der\nKlägerin habe er bereits im handschriftlichen Testament vom 6. August 2016 festgehalten\nSeite 13/40\n\n"}